3. Dezember 2012

Der Bundestag hat am 29.11.2012 dem Patientenrechtegesetz zugestimmt. Das Gesetz, das nun am 01.01.2013 in Kraft tritt, fasst das bestehende richterrechtliche Arzthaftungs- und Behandlungsrecht, das Beschwerdemanagement zusammen und verankert es im BGB.

Das Gesetz sieht unter anderem vor vor, dass Krankenkassen ihre Versicherten künftig grundsätzlich bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern unterstützen müssen.

In Krankenhäusern ist ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement künftig Pflicht. So sollen die Erfahrungen der Patienten und ihrer Angehörigen in das Risikomanagement eines Krankenhauses einfließen, um Fehler zu vermeiden. Ferner legt das Gesetz Mindeststandards für das medizinische Risiko- und Fehlermanagement in Krankenhäusern und vertragsärztliche Praxen fest.

Von praktischem Interesse dürfte insbesondere die Regelung im neuen § 630h BGB sein, der die Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler regelt.

Demnach wird nunmehr ein Fehler des Behandelnden  vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Der Behandelnde hat stets zu beweisen, dass er eine Einwilligung des Patienten (nun geregelt in § 630d BGB) eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e BGB aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e BGB, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

Ausdrücklich geregelt wurde nun auch, dass wenn der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufge- zeichnet oder die Patientenakte nicht lange genug aufbewahrt, zuLasten des Behandelnden vermutet wird, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

Wir werde das neue Gesetz hier in Kürze ausführlich besprechen.

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