21. März 2019

Einige Tage nach der Verabschiedung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) werden nun die tatsächlichen Gewinner und Verlierer sichtbar. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung gibt es dabei zwei Verlierergruppen: Die Zahnärzte auf dem Land und die Standesvertreter auf KZBV-Ebene – insbesondere der KZBV-Vorstand.

Für die Zahnärzte auf dem Land ist die Situation einfach erklärt: Durch die beschlossene sehr strikte Quotenregelung von 10 % – mindestens diese gilt praktisch immer, da es in Deutschland im rechtstechnischen Sinne nirgendwo zahnärztliche Unterversorgung gibt – bleibt ihnen in personenschwachen Versorgungsbezirken die Möglichkeit verwehrt, ihre Praxis in ein Krankenhaus-Z-MVZ einzubringen. Wenn in einem Versorgungsbereich nur 40 Zahnärzte zugelassen sind, darf ein Krankenhaus-Z-MVZ allenfalls 4 Versorgungsaufträge wahrnehmen. Angesichts dessen, dass nur wenige Krankenhäuser Z-MVZ betreiben – und diese auch nicht in allen Regionen Schwerpunkte bilden, können hier Zahnärzte in einem „Wettlauf der Praxisabgeber“ auf der Strecke bleiben – mit fatalen Folgen für den auch als Altersvorsorge gedachten Praxisverkauf. Von den in Zukunft unversorgten Patienten und der unattraktiveren Standortsituation an den bisherigen Praxisorten ganz zu schweigen. Selbst der FDP-Bundestagsabgeordnete Dr. Schinnenburg kritisierte diese Quotenregelung im Gespräch mit der DZW, obwohl die FDP beim Thema „Krankenhaus-Z-MVZ“ von Anfang an eine sehr kritische Haltung vertreten hat.

Politischer Verlierer ist die KZBV. Das erscheint im ersten Moment befremdlich, ist doch mit der „Quotenregelung“ ein Instrument zur Verhinderung der Gründung von Krankenhaus-MVZ ins Gesetz implementiert worden. Hier lohnt eine genauere Betrachtung:

In den vergangenen Monaten hatte man das Gefühl, dass in der KZBV ausschließlich das Thema „Investoren-Z-MVZ“ eine Rolle spielte. Die KZBV führte eine nicht nur finanziell aufwändigste Kampagne gegen die Krankenhaus-Z-MVZ durch mit unzähligen Gesprächen mit Abgeordneten, Landesministern und Ministerialbeamten. Die von ihr mitherausgegebenen „Zahnärztlichen Mitteilungen“ wurden zur verlängerte Pressestelle, um den Lösungsvorschlag der KZBV populär zu machen. In teils schrillen Tönen wurde über angebliche Missstände – zumeist aufgrund anonymer Aussagen – berichtet, während positive Beispiele wie die „Zahnheimat“ in Ostfriesland ausgeblendet oder ins Lächerliche gezogen wurden. Zweifelhafte Statistiken wurden präsentiert, dass es mehr Z-MVZ in Städten gebe – grundsätzlich nicht falsch, ist aber schnell erklärt: Genauso wie es in Städten auch mehr größere Berufsausübungsgemeinschaften und Zahnärzte allgemein gibt, existieren dort mehr Z-MVZ, weil dort mehr Menschen leben.

Gleichwohl blieb am Ende vom Vorschlag der KZBV nicht viel übrig. Sie hatte gefordert, dass Krankenhäuser Z-MVZ nur noch im vertragszahnärztlichen Planungsbereich des entsprechenden Krankenhauses sowie nur noch bei Vorhandensein eines zahnmedizinischen Versorgungsauftrags gründen dürften. Dieser Vorschlag, der insbesondere die großen Krankenhausketten mit Krankenhäusern in ganz Deutschland in noch höherem Maße bevorzugt hätte und daher von Anfang an erstaunlich war, wurde trotz eines positiven Votum des Bundesrates vom Deutschen Bundestag nicht übernommen. Offenbar sahen die Gesundheitspolitiker des Bundestages, dass dahinter ausschließlich Verweigerungshaltung steckte, allerdings keine Lösung der KZBV für die wachsende Zahl der Zahnärztinnen und Zahnärzte, die angestellt arbeiten möchten, steckte. Dass das nun vorliegende Quotenkonzept mit seiner Bevorzugung ausgerechnet des städtischen Raumes nun überhaupt keine Problemlösung darstellt, steht auf einem anderen Blatt. Ohne die Verknüpfung mit verschiedensten anderen Änderungsanträgen in anderen Bereichen hätte es diese Regelung kaum ins Bundesgesetzblatt geschafft. Selbst das Justizministerium bewertet sie als rechtlich zweifelhaft. Aber sein Eingriffscharakter bleibt doch weit hinter der ursprünglichen KZBV-Lösung.

Um sich gegenüber seinen Wählern nun doch noch irgendwie als Gewinner zu präsentieren, muss der KZBV-Vorstand die nun gewählte Lösung irgendwie als Gewinn präsentieren, obwohl sie für die vielbeschworene Versorgungssicherheit auf dem Land gar nichts leistet. Andere für Zahnärzte positive Regelungen wie die Erhöhung der Festzuschüsse oder die Abschaffung der Degression waren ja schon im ursprünglichen Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Spahn enthalten.

Man muss allerdings nicht viel Phantasie haben, um die nächsten argumentativen Schritte der KZBV vorherzusehen. Aufgrund der Gesetzeslage müssen sich Krankenhaus-MVZ nun im Wesentlichen auf Städte und urbane Regionen beschränken. Dies wird seitens der KZBV vermutlich in nur wenigen Jahren als Vehikel benutzt werden, genau diese gesetzgeberisch geforderte Konzentration den Krankenhaus-MVZ vorzuwerfen und ihre völlige Abschaffung zu fordern. Hier sollten Krankenhäuser wachsam sein.

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 95 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet.

In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen.

Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,

2. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.

Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.“

Bild von Pexels auf Pixabay

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