30. März 2020

Der Bundesrat hat die Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Volumen von 50 Milliarden Euro gebilligt. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Quelle: (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/soforthilfen-beschlossen-1733604)

Das Programm wird über die Länder durchgeführt und kann abweichende Regelungen/Auszahlungsbeträge enthalten.

Hilfsprogramme der einzelnen Bundesländer

Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung ist, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf, mit Schadenseintritt nach dem 11.03.2020. Zusätzlich muss in der Regel ein/e durch die aktuelle Corona-Pandemie existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage/Liquiditätsengpass nachgewiesen werden. Aufgrund der Höhe der Zuschüsse gehen wir davon aus, dass allenfalls für Kleinstunternehmen mit geringen Infrastruktur- und Betriebskosten (z. B. geringe Miete, geringe Tilgungsraten) eine einstweilig stabilisierende Wirkung haben wird.

Zur Beantwortung, inwieweit die Inanspruchnahme dieser Soforthilfe schädlich für spätere Liquiditätshilfen sein könnte, stehen derzeit keine Informationen zur Verfügung. Bitte prüfen Sie aus diesem Grund, ob Sie diese Liquiditätshilfe kurzfristig tatsächlich in Anspruch nehmen müssen bzw. wollen, um ggf. zukünftige Hilfemaßnahmen nicht auszuschließen.

Vorlage zur Ermittlung des drohenden Liquiditätsengpasss

Zur Ermittlung eines kurzfristig drohenden Liquiditätsengpasses und um Ihre Liquidität ein Stück weit mehr steuern zu können, raten wir Ihnen zu einer kurzfristigen Liquiditätsplanung. Eine entsprechende Vorlage mit Anleitung haben wir diesem Beitrag beigefügt.

Hier können Sie

  • alle noch ausstehenden Zahlungen von Kunden/Patienten, genauso wie
  • Zahlungen, die sie noch an Lieferanten leisten müssen sowie
  • laufende Zahlungen (Miete, Personal etc.), die zu tätigen sind
  • Steuerzahlungen (auch unter Berücksichtigung von eventuellen Herabsetzungen / Stundungen)
  • privater Lebenshaltungsbedarf einschl. Krankenversicherung / Rentenversicherung etc.
  • fällige Zins- und Tilgungszahlungen

eintragen.

Das beigefügte Tool eignet sich nicht, um langfristige Folgen auf die Liquidität zu ermitteln, dazu dient eine GuV-Planung mit daraus abgeleiteter Liquiditätsplanung.

Diesen Beitrag haben wir mit Genehmigung uneres Kooperationspartners, der Steuerberaterkanzlei sbu | BLUM UND STEUER , gepostet.

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