6. Dezember 2018

von Ivonne Rammoser, HCM

Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes im Juli 2015 muss ein Medizinisches Versorgungs­zentrum nicht mehr rein fachübergreifend sein. Dafür wurde in der MVZ-Definition des § 95 SGB V, Absatz 1, das Wort „fachübergreifend“ gestrichen. Damit war der Weg für zahnmedizinische MVZ (Z-MVZ) frei.

Dies stieß nicht überall auf Beifall. Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) forderte, das Ganze rückgängig zu machen. Zahnärzte übten einen freien Beruf aus und seien eigenverantwortlich in sachlich-persönlicher Weisungsfreiheit tätig. Die „unkontrollierte Anzahl von angestellten Zahnärzten in einem MVZ sowie die Möglichkeit der GmbH-Bildung“ würden damit nicht übereinstimmen. Auch die Sorge, Finanzinvestoren könnten den Z-MVZ-Markt erobern, treibt den Berufsstand um. Dazu kommt, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Gesetzentwurf für Dialyseanbieter die Möglichkeit beenden möchte, fachfremde MVZ zu gründen. Nach Bekanntwerden dieser Pläne forderte die KZBV auch die Möglichkeiten für Kliniken, Z-MVZ zu betreiben, einzuschränken. Gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben sie einen Änderungsantrag zu § 95 Abs. 1a SGB V vorgelegt. Dieser sieht vor, dass sich Krankenhaus-MVZ nur noch an der vertragszahnärztlichen Versorgung beteiligen dürfen, wenn sie einen zahnärztlichen Versorgungsauftrag innehaben und wenn das entsprechende MVZ in einem unterversorgten Gebiet oder im zahnärztlichen Planungsbereich der Klinik liegt.

HCM sprach zu Z-MVZ mit Rechtsanwalt Jens Pätzold, dessen Kanzlei in den letzten drei Jahren die Gründung von gut 170 Z-MVZ juristisch begleitet hat.

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