30. November 2021

Das BVerfG hat in seiner Entscheisdung vom 19.11.2021 entschieden, dass die Bundesnotbremse in der dritten Corona-Welle rechtmäßig war. Das dürfte auch bei der Bekämpfung der 4. Welle eine große Rolle spielen. Das BVerfG hat sein Urteil sehr ausführlich begründet.  Wir fassen die wesentlichen Aussagen für Sie zusammen: 

Das BVerfG hat festgestellt, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dienten, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erreichen wollte.

Welche Zwecke wollte der Gesetzgeber mit der Bundesnotbremse erreichen? 

Der Gesetzgeber bezweckte 

„insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankenversorgung sicherzustellen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 1 und 8). Diese Ziele sollten durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 1 und 8). Oberstes Ziel war es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen.“

Und dies ist ein legitimier Zweck, denn: 

„Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst.“

Das BVerfG zeigt auf, dass 

„der Gesetzgeber mit den Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG, insbesondere auch den Kontaktbeschränkungen, den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitswesens und damit den Schutz von überragend wichtigen Rechts- und Gemeinschaftsgütern“

bezweckte. 

Angeordneten Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Bundesnotbremse

Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen seien auch ein geeignetes Mittel gewesen, 

„um sowohl unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung zu schützen als auch eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die im Fall ihres Eintritts mit ihrerseits erheblichen Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit an COVID-19 Erkrankter sowie aus anderen Gründen stationär oder gar intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Patienten einherginge.“

Zudem stellt das BVerfG fest, dass die angegriffenen Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich waren und dass keine anderen, in der Wirksamkeit den Kontaktbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt eindeutig gleichen, und die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkenden Mittel zur Verfügung standen. Das insbesondere deshalb, weil während der 3. Corona-Welle durch Impfung kein gleich wirksamer Schutz vor der Ausbreitung des Virus zu erwarten war. Der Anteil zweifach geimpfter Personen betrug bei Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen erst 6,9 % und Impfstoffe waren nur sehr eingeschränkt verfügbar. Daher konnte 

„bei dem vorhandenen exponentiellen Anstieg der Infektionen eine ausreichend rasche Erhöhung der Impfquote nicht erwartet werden. Allein Kontaktbeschränkungen waren sicher wirksam, um die Übertragung des Virus zu verhindern beziehungsweise die Anzahl der Infektionen zu verringern.“

Lediglich Zusammenkünfte im öffentlichen Raum regelnde Beschränkungen oder Verhaltensregeln für ansonsten personell unbeschränkte Kontakte wären nicht gleich wirksam gewesen. 

„Selbst bei vollumfänglicher Einhaltung dieser Verhaltensregeln neutralisieren sie die Ansteckungsgefahren nicht in gleicher Weise wie der Verzicht auf den Kontakt. Hinzu tritt das Risiko bewusst oder unbewusst fehlerhafter Anwendung der Regeln. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass bei privaten Zusammenkünften Maßnahmen zur Reduzierung des Übertragungsrisikos wie etwa Abstands- oder Lüftungsregelungen sowie das Tragen von Masken weniger zuverlässig erfolgen als etwa bei beruflichen oder geschäftlichen Kontakten, hatte in der gesicherten Erkenntnis über den signifikanten Anteil privater Zusammenkünfte am Anstieg der Infektionsraten eine ausreichend tragfähige Grundlage.“

Zudem waren die Kontaktbeschränkungen während der 3. Welle auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass den durch die Kontaktbeschränkungen bewirkten, erheblichen Eingriffen in die verschiedene Grundrechte mit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden, zu deren Wahrung zum maßgeblichen Zeitpunkt dringlicher Handlungsbedarf bestand.

„Sämtliche in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG angeordneten Maßnahmen waren darauf ausgerichtet, die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten COVID-19-Erkrankung zu schützen. Nach dem vertretbaren Schutzkonzept des Gesetzgebers kam den angeordneten Kontaktbeschränkungen eine zentrale Bedeutung als Mittel zur Zielerreichung zu. Mangels ausreichenden Schutzes durch Impfung und weil Möglichkeiten medikamentöser Behandlung an COVID-19 Erkrankter weitgehend fehlten, konnte sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch das Aufrechterhalten eines funktionsfähigen Gesundheitssystems erfolgversprechend lediglich durch eine Begrenzung der Infektionszahlen erreicht werden. Kontaktbeschränkungen waren und sind nach insoweit gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen dazu ein hochwirksames Mittel. Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen, war ein zu erreichendes Zwischenziel, um allen infizierten Personen, insbesondere bei schweren Krankheitsverläufen eine funktionierende medizinische Versorgung gewährleisten zu können. Durch die Eindämmung der Infektionen sollten die Krankenhauskapazitäten hierfür, aber auch für aus anderen Gründen als einer COVID-19-Erkrankung hospitalisierungsbedürftige Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden.“ 

Und dann folgt eine Formulierung, die auch jetzt, in der 4. Welle von Bedeutung sein wird: 

„Krankenhäuser und Ärzteschaft machten ebenso wie mit der Intensivmedizin befasste Fachgesellschaften auf die hohe Belastung der Intensivstationen und deren bei ungebremstem Pandemiegeschehen drohende Überlastung aufmerksam. Der Blick in teilweise noch stärker vom Pandemiegeschehen betroffene Nachbarstaaten ließ eine weitergehende Eskalation befürchten. Es lag deswegen nicht fern, dass die Zahl intensivbehandlungsbedürftiger Personen alsbald die klinischen Kapazitäten deutlich übersteigen würde und Patientinnen und Patienten in diesem Maße keine optimale Behandlung mehr erfahren würden. (…) Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber annehmen, dass es darauf ankam, die Dynamik des Infektionsgeschehens möglichst umfassend und rasch zu durchbrechen, um die Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben durch ein außer Kontrolle geratenes Infektionsgeschehen und eine dadurch bewirkte Funktionsunfähigkeit des Gesundheitssystems zu bewahren.“

Was gilt bei erneuten Kontaktbeschränkungen in der 4. Welle

Allerdings waren während der 3. Welle die Schutzmöglichkeiten über Impfungen noch nicht in dem Maße gegeben, wie das jetzt, während der 4. Welle. Hier wird man nun, bei einer eventuell erneuten gesetzlich verfügten Kontaktbeschränkungen die derzeit nicht ausreichende Impfbereitschaft und neue Virusvarianten mit in die Erwägung mit einbeziehen müssen. 

Auch jetzt gilt die folgende Erwägung des BVerfG: 

„Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Er konnte ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraums wegen der tatsächlichen Lage bei Verabschiedung des Gesetzes annehmen, dass zu deren Schutz mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden musste.“

Das BVerfG stellt weiter zur Kontaktbeschränkung während der 3. Welle fest: 

„In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Bei der Herstellung des ihm obliegenden Ausgleichs der gegenläufigen Interessen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber einseitig den genannten Gemeinwohlbelangen Vorrang eingeräumt oder Grundrechte außer Acht gelassen hätte. Vielmehr sah er bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe in die betroffenen Grundrechte, (…) , zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden. Seine prognostischen Annahmen über die weitere Ausbreitung des Virus in seinen besorgniserregenden Varianten und die daraus resultierenden Gefahren für die verfolgten Gemeinwohlbelange beruhten aus den dargelegten Gründen auf tragfähigen Erkenntnissen und hielten sich innerhalb seines Einschätzungsspielraums.“

Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, die der Bundegesetzgeber vorgesehen hatte, sind entsprechend dem heutigen Urteil rechtmäßig. Den sehr ausführlichen Beschluss des BVerfG vom 19. November 2021, 1 BvR 781/21 -, Rn. 1-306, können Sie hier nachlesen.

In einem weiteren Beschluss hat das BVerfG außerdem festgestellt, dass ein Verbot von Präsenzunterricht in das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG geschützte Recht auf schulische Bildung eingreift, dieser Eingriff während der Corona-Pandemie allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. 

„Das Verbot von Präsenzunterricht in Gestalt des Gebots von Wechselunterricht ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 und einer Untersagung jeglichen Präsenzunterrichts ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gemäß § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 IfSG war verhältnismäßig. Es diente verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, war zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet  und erforderlich sowie nach Maßgabe der bei Verabschiedung des Gesetzes vorliegenden Erkenntnisse seinerzeit angemessen.“

Beschränkungen des Schulbetriebs

Für die Zukunft hat das BVerfG aber auch einen klaren Hinweis an die Bund und Länder gegeben: 

„Sollten im weiteren Verlauf der Pandemie erneut Beschränkungen des Schulbetriebs in Betracht gezogen werden, wäre deren Zumutbarkeit jedenfalls auch daran zu messen, ob naheliegende Vorkehrungen wie insbesondere eine weitere Digitalisierung des Schulbetriebs ergriffen wurden, um künftige Beschränkungen des Präsenzunterrichts grundrechtsschonender ausgestalten zu können. Dies trifft Bund und Länder, soweit sie kompetenziell zuständig sind, gleichermaßen.“

Ob in der Zwischenzeit „naheliegende Vorkehrungen wie insbesondere eine weitere Digitalisierung des Schulbetriebs ergriffen wurden“, dürfte zumindest zu bezweifeln sein. 

Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021, 1 BvR 971/21 -, Rn. 1-222

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