15. Februar 2019

Frage: Wann haben Sie das letzte Mal in Ihren Gesellschaftsvertrag gesehen? Genügt dieser den aktuellen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Anforderungen? Haben Sie eine Unterteilung der Kapitalkonten?

„Doppelt hält besser“

Uns liegt die rechtssichere Gestaltung von Praxisverträgen am Herzen. Denn aus unserer täglichen Arbeit wissen wir, dass sich mit einem soliden Vertragskonstrukt viele Probleme bereits im Vorfeld vermeiden lassen. Da die rechtlichen Rahmenbedingungen einem steten Wandel unterworfen sind, sind Verträge von Zeit zu Zeit anzupassen. Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen.

Rechtsprechungsänderung BFH & BGH

Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2015 (Az.: IV R 15/14) und vom 4.02.2016 (Az.: IV R 46/12) sowie des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 (Az.: II ZR 74/14) besteht das Erfordernis zur Trennung von Gesellschafterkapitalkonten.

Mit anderen Worten: Bei Berufsausübungsgemeinschaften jeglicher Art – ob in Form einer Praxisgemeinschaft, einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) oder einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft – sind die Gesellschaftsverträge an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Hintergrund des Erfordernisses zur Trennung von Kapitalkonten

Werden Zahn-(Ärzte) gemeinschaftlich tätig, geschieht dies häufig in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft; es handelt also um Personengesellschaften.

Innerhalb dieser Gesellschaft wird zwischen dem Gesellschafts-, Vermögens- und Kapitalanteil eines jeden Gesellschafters unterschieden. Der Gesellschaftsanteil ist der Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und stellt damit die gesamte Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft dar.

Handelt es sich um den jeweiligen Anteil eines jeden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, spricht man von Vermögensanteil.

Der Kapitalanteil ist hingegen eine reine Rechnungsziffer, die den gegenwärtigen Stand der Einlage des Gesellschafters entsprechend der Entwicklung seiner Kapitalkonten und dem daraus resultierenden Ansatz in der Bilanz der Gesellschaft wiedergibt.

Währen bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) eine Kapitalkontentrennung gesetzlich vorgeschrieben ist, existiert eine solche Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften etc. nicht. Dennoch ist es so, dass jeder Gesellschafter aus buchhalterischen Gründen mindestens ein Kapitalkonto hat, was in der Einnahmen-Überschussrechnung dann entsprechend abgebildet wird.

Die Grundlagen der Kapitalkonten und die Ausgestaltung derselben sind mangels gesetzlicher Regelungen deshalb in den Praxisverträgen festzuhalten.

Relevanz bei Umstrukturierungen, Gesellschafterwechsel etc.

Der BFH hat in seinen Entscheidungen nun entschieden, dass die alleinige Gutschrift auf dem Kapitalkonto II kein entgeltliches Geschäft darstellt, sondern als Einlage zu behandeln ist.

Aus diesem Grund ist aus steuerlichen Gründen das Ansprechen nur eines Kapitalkontos in den Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften nicht mehr ausreichend. Vielmehr ist zwingend eine Differenzierung von Kapital I und Kapital II vorzunehmen, um steuerliche und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Rechtsgrundlage für das Führen von getrennten Kapitalkonten ist – wie gesagt – der Gesellschaftsvertrag, weil das Gesetz hierzu keine Regelung enthält.

Wir haben die Lösung!

Sofern die Kapitalkontentrennung durch den Steuerberater bereits berücksichtigt wird, wären nur die Verträge anzupassen. Sollte diese Problematik aus welchen Gründen auch immer bisher unbeachtet geblieben sein, liegt insgesamt Handlungsbedarf vor. Vor diesem Hintergrund prüfen wir gerne, ob Ihr Gesellschaftsvertrag den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des BFH und des BGH genügt.

Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht der Fall sein, bieten wir Ihnen eine entsprechende Vertragsänderung an. Sprechen Sie uns an – wir beraten gerne und mit einem Mehrwert für unsere Mandanten!

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