17. Juli 2020

Viele Unternehmen sind in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Die GmbH gilt in Deutschland sogar als die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. Da es sich bei einer Arztpraxis ebenfalls um ein Unternehmen handelt, stellen sich viele Ärzte die Frage, ob nicht auch für die eigene Praxis die Rechtsform einer GmbH eine sinnvolle Alternativ darstellen könnte.

Vorüberlegungen zur Rechtsform

Die Gründe, warum sich ein Arzt für die Rechtsform der GmbH entscheidet, können vielschichtig sein. Zum einen spielt die Haftungsbeschränkung bei einer GmbH eine Rolle, was gerade für junge Unternehmer mehr und mehr an Bedeutung gewinnt, da das unternehmerische Risiko kalkulierbarer wird. Zum anderen kann eine GmbH auch als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, sodass die Hinzuziehung eines gleichberechtigen Partners nicht erforderlich ist. Gleichzeitig können die Gewinne durch Geschäftsführergehälter reduziert werden, was sich steuerlich – im Vergleich zu einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis – als günstig erweisen kann.

Ob die Rechtsform einer GmbH auch arztrechtlich zulässig ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung im GKV-Bereich

Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ist die Rechtsform einer GmbH nur über die Gründung eines MVZ möglich. In § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V heißt es hierzu:

„Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.“

Insofern kann die GmbH als Rechtsträger des MVZ in Betracht kommen und so an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Für Ärzte kann die Gründung eines MVZ insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Praxiserweiterung geplant ist oder Filialen eröffnet werden. Gleichzeitig kann durch ein MVZ dem Bedürfnis der jüngeren Generation nach einer sicheren Anstellung besser Rechnung getragen werden, da in einem MVZ keine Anstellungshöchstgrenzen von angestellten (Zahn-)Ärzten beachten werden müssen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung im privatärztlicher Bereich

Im privatärztlichen Bereich ist die Gründung eines MVZ nicht möglich, weil es sich bei einem MVZ um ein GKV-Konstrukt aus dem SGB V handelt. Gleichwohl besteht für (Zahn-)Ärzte durchaus die Möglichkeit, sich auch auf dem Selbstzahlermarkt als GmbH zu organisieren. Allerdings ziehen hier die einzelnen Landesgesetze grenzen. So gilt z.B. in Bayern das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), in dem es in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 heißt:

„Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft.“

Über den Verweis in Art. 46 Abs. 1 HKaG gilt diese Regelung auch für Zahnärzte. Die Praxisführung in Form einer GmbH ist also insoweit nicht statthaft.

Als Alternative könnte z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft mbB in Betracht kommen, wobei auch hier die landesrechtlichen Regelungen zu beachten sind.

Praxistipp

Die Wahl der richtigen Rechtsform sollte sich primär an der strategischen Ausrichtung der Praxis orientieren, da es für jedes Modell Vor- und Nachteile gibt. Festgehalten werden kann, dass eine GmbH im GKV-Bereich zulässig ist, während dies im privatärztlichen Bereich je nach Bundesland divergiert.

Ärzte stellen sich auch oft die Frage, ob eine GmbH arztrechtlich Nachteile oder Vorteile bei der Abrechnung aufweist; weder noch. Die neueren Rechtsprechungstendenzen zeigen, dass auch GmbHs – sofern dort ärztliche Leistungen angeboten werden – nach der GOÄ abrechnen müssen.

Ob eine GmbH auch in Ihrem Fall sinnvoll ist, erörtern wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch bei uns in der Kanzlei oder – noch einfacher – per Videocall.

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