11. Dezember 2018

Wer vor den Feiertagen und dem neuen Jahr nochmal seine Praxis aufräumt, um mit der gewünschten Ordnung und Organisation das Jahr 2019 einzuleiten, dem fallen nicht selten alte Rechnungen oder noch nicht abgerechneter Aufwand in die Hände. Dann ist oftmals plötzlich Eile geboten, denn mit dem Jahresende droht das Aus für Forderungen von Praxen gegenüber Privat- oder Selbstzahlerpatienten, die ihre Rechnung für Leistungen (also normalerweise die Behandlung) aus 2015 noch nicht beglichen haben.

Das heißt Handlungsbedarf besteht in Praxen, in denen noch Leistungsabrechnungen aus dem Jahr 2015 offen sind. Grund dafür ist die Verjährungsfrist von Forderungen, durch die Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag lediglich drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Das bedeutet: Offene Rechnungen aus dem Jahr 2015 drohen zu verfallen; Mediziner riskieren, auf ihren Forderungen sitzen zu bleiben.

In diesem Fall heißt es jetzt rasch handeln. Patienten, die 2015 behandelt wurden, müssen die zugehörige Rechnung nur noch bis zum 31. Dezember 2018 zahlen. Ab 2019 sind sie dazu nicht mehr verpflichtet. Sie können dann die Verjährung als Einrede geltend machen und so die Zahlungspflicht verhindern.

Praxistipp

Um der Verjährungsfalle zu entgehen, sollte die Praxis versuchen, Teilzahlungen zu erwirken, Klage zu erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Schuldner einzuleiten. Nur so kann der Arzt oder Zahnarzt die Verjährung zum Jahresende verhindern. Bis zum 31. Dezember sollte die Teilzahlung, der Mahnbescheid oder die Klageschrift bei Gericht sein. Erst dann ist die Gefahr der Verjährung gebannt. Diese Möglichkeiten hemmen die Verjährung nach § 204 des BGB für den Zeitraum, in dem das Gericht eine Entscheidung fällt oder bis das Verfahren beendet wurde, sowie zusätzlich 6 weitere Monate nach diesem Zeitpunkt.

Praktisch empfehlenswert ist in einem kurzen Zeitraum mit mehreren Feiertagen das gerichtliche Mahnverfahren, da es vergleichsweise wenig Aufwand und überhaupt keine Mitwirkung des Patienten erfordert. Aber Vorsicht: Die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids jagt den Patienten schnell einen Schrecken ein und irritiert sie. Wer gewisse gern gesehene Stammpatienten auf keinen Fall verlieren möchte, sollte bei diesen einen gemeinsamen Weg suchen.

Ist auch Ihre Praxis betroffen? Dann sollten Sie noch in diesem Monat aktiv werden.

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