3. März 2008

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte darüber zu entscheiden, ob ein Universitätsprofessor des Fachbereichs Medizin, dem in seiner Eigenschaft als Chefarzt von der Universitätsklinik die stationäre Behandlung von Privatpatienten in der Klinik aufgrund eines Behandlungs- und Liquidationsrechts gestattet ist, für die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Klinik ein Nutzungsentgelt zu entrichten hat.

In seinem Urteil vom 27.02.2008, Az.: 2 C 27.06, entschied das Bundesverwaltungsgericht nun, dass ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 Prozent der Bruttoeinnahmen aus den Privatbehandlungen nicht zu beanstanden ist. Zu diesem Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Bundespflegesatzverordnung, wonach verbeamtete Chefärzte verpflichtet sind, diejenigen Abzüge zu erstatten, die das Krankenhaus aufgrund der Behandlung von Privatpatienten bei den Pflegesätzen hinzunehmen hat. Zusätzlich sieht die einschlägige nordrhein-westfälische Rechtsverordnung einen Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der bezogenen Bruttoeinnahmen vor.

Nach Auffassung des Zweiten Senats gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass den Chefärzten mindestens die Hälfte der Bruttoeinnahmen verbleiben muss. Vielmehr reiche es aus, dass der Vorteilsausgleich sachlich gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen sei. Dies wurde hier im Hinblick auf den Wettbewerbsvorteil gegenüber niedergelassenen Ärzten bejaht.

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