23. August 2010

Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 03.12.2009 (Az.: 5 S 101/09) entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arzt und Patient auch dann wirksam ist und nicht gegen die GOÄ verstößt, wenn sie neben den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ zu machenden Angaben (Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz, vereinbarter Betrag und Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist) weitere Erklärungen enthält.

Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ, wonach die Honorarvereinbarung weitere Erklärungen nicht enthalten darf, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, wenn es sich bei den weiteren Erklärungen lediglich um klarstellende Hinweise handelt, die im Interesse des Patienten sind und seiner Aufklärung hinsichtlich der Kosten dienen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten ein Arzt und seine Patientin eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen. Diese enthielt neben den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ erforderlichen Angaben den Hinweis, dass sonstige Leistungen, die während des stationären Aufenthaltes erbracht werden und nach den Bestimmungen der GOÄ abrechnungsfähig sind, auch im Rahmen der GOÄ berechnet werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass während der Operation zusätzlich erbrachte operative Leistungen in der Rechnung lediglich aus buchungstechnischen Gründen aufgeführt, jedoch nicht zusätzlich berechnet würden.

Das Landgericht führte aus, es sei Zweck der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen. Diese Gefahr bestehe allerdings nur in Fällen, in denen eine Vergütungsvereinbarung Erklärungen enthalte, die dazu führten, dass die Vergütungsvereinbarung nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen werde. Derartige Erklärungen seien nicht zulässig. Zulässig seien demgegenüber jedoch erläuternde Hinweise zum Inhalt der Vergütungsvereinbarung selbst, mit denen dem Interesse des Patienten an einer angemessenen Aufklärung über Inhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann.

Soweit eine Vergütungsvereinbarung die Erklärung enthält, dass Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes nach der GOÄ abgerechnet werden, handelt es sich lediglich um einen klarstellenden Hinweis, dass die mit der Vereinbarung getroffene abweichende Gebührenhöhe für andere als die mit der Vereinbarung vereinbarten Leistungen nicht gelten soll. Das entspricht dem Interesse des Patienten an einer angemessenen Aufklärung. Entsprechendes gilt für einen Hinweis, dass während der Operation zusätzlich zu erbringende operative Leistungen nicht gesondert berechnet, sondern aus buchungstechnischen Gründen allenfalls in der Rechnung ausgewiesen werden. Eine derartige Erklärung verschafft dem Patienten die Gewissheit, dass es sich bei dem Honorar, auf das sich die Parteien in der Honorarvereinbarung geeinigt haben, um eines handelt, von dem je nach Operationsverlauf nicht zum Nachteil des Patienten abgewichen werden kann.

Fazit:

Solange eine Vergütungsvereinbarung neben dem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ erforderlichen Inhalt weitere Hinweise erhält, die lediglich einer angemessenen Information hinsichtlich des vereinbarten Honorars selbst dienen, dürfen diese Inhalt einer Honorarvereinbarung sein.

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