11. Februar 2008

Das Bundessozialgericht hat am 29.08.2007 entschieden (Aktenzeichen: B 6 KA 29/06 R), dass Abrechnungsfristen und Sanktionen für die Fristversäumnis grundsätzlich zulässig sind. Dabei muss aber immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

 Eine Ärztin hatte durch Übersendung einer Diskette im Jahr 2001 Ihre Abrechnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erstellt. Später stellte die Ärztin fest, dass auf der Diskette zwar die richtige Anzahl der Fälle, nicht aber die korrekte Menge der erbrachten Leistungen enthalten war. Sie versuchte, die später neu erstellte Diskette als Grundlage für die Abrechnung anerkennen zu lassen. Nach erfolglosem Widerspruch begab sie sich in die gerichtliche Auseinandersetzung.

In den Honorarverteilungsmaßstäben sind regelmäßig Ausschlussfristen für die Einreichung der Abrechnungen enthalten. Nach Fristablauf soll ein vollständiger und endgültiger Vergütungsausschluss bestehen, so dass nachgereichte Abrechnungen grundsätzlich unberücksichtigt blieben.

Im vorliegenden Fall waren die Abrechnungen jedoch erkennbar objektiv unzutreffend. Das Bundessozialgericht entscheid daher, dass es in einem solchen Fall unverhältnismäßig wäre den Honoraranspruch entfallen zu lassen, da diese Konsequenz außerhalb des Zwecks der grundsätzlichen Geltung von Ausschlussfristen liegt.

Tipp für die Praxis:

Grundsätzlich sind die Fristen des HVM genau zu beachten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Daran hat auch die Rechtssprechung des BSG nichts geändert. Die vorliegende Entscheidung zeigt aber, dass bei schwerwiegenden und später eindeutig erkennbaren Fehlern, die durch die Verwendung von EDV-Programmen entstehen können, eine Korrekturmöglichkeit bestehen muss. In jedem Fall ist ein schnelles Handeln sinnvoll, wenn Fehler nach Fristablauf entdeckt werden.

(Foto: © Melanie Vollmert/ PIXELIO, www.pixelio.de)

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