28. Juni 2019

Auch nach knapp einem Jahr sorgt die DS-GVO noch immer für Unsicherheiten – gerade bei kleineren Unternehmen. Nun will die Bundesregierung den Datenschutz etwas entschärfen und die Regelungen des BDSG überarbeiten. Eine der umstrittensten Regulierungen war die Pflicht, dass Unternehmen ab zehn Mitarbeitern grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten brauchen. Gestern, am 27.06.2019, hat der Bundestag eine Änderung der datenschutzrechtlichen Regelungen beschlossen, die für viel Entlastung sorgen wird!

Denn: In Zukunft sollen Betriebe nur noch dann einen Datenschutzbeauftragten benötigen, wenn sie mindestens 20 Mitarbeiter haben.

Bereits seit dem Inkrafttreten der DS-GVO wird argumentiert, dass die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerade in kleineren Unternehmen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führt. Dem wird nun Rechnung getragen.

Zweites Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz

Die Begründung der Politik lautet wie folgt:

 „In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine.“

Der Gesetzesentwurf ist hier zu finden: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/111/1911181.pdf

Was heißt das nun für (Zahn-)Ärztemit weniger als 20 Mitarbeitern?

Gerade kleinere Praxen werden durch diese Regelung entlastet. Da grundsätzlich keine umfangreiche Verarbeitung von Daten vorliegt, bei der immer ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen wäre, ist für Mediziner nunmehr die Schwelle von 20 Mitarbeitern relevant. Das Gesetz ist allerdings zustimmungspflichtig, muss also auch vom Bundesrat noch beschlossen werden. Davon darf allerdings ausgegangen werden.

§ 38 BDSG-neu gibt vor, dass der Verantwortliche – Praxisinhaber – einen Datenschutzbeauftragten benennt, soweit er „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt. Zu zählen sind alle Praxismitarbeiter, die auf die automatisierte Datenverarbeitung zugreifen, nicht bspw. das Reinigungspersonal.

Ob diese neue Regelung auch in Ihrem Fall Wirkung entfaltet, ist im Einzelfall zu klären. Sprechen Sie uns einfach an!

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