23. Juli 2010

Die bisher geltende Weisheit „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ wurde mittlerweile von der Unterhaltsreform überholt. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Unterhaltsrechts am 01.01.2008 stand unterhaltsberechtigten Ehegatten im Fall einer Scheidung ein Unterhalt zu, der den bisherigen Lebensstandard sicherte. So konnte beispielsweise eine Ex-Chefarztgattin auch nach einer Scheidung ihren bisherigen Lebensstandard ohne größere bzw. überhaupt eine Eigenleistung aufrechterhalten. Der Ex-Ehemann musste zahlen, egal ob seine Ex-Ehefrau in der Lage gewesen wäre, Ihren Lebensunterhalt durch Eigeninitiative selbst zu bestreiten oder nicht.

Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Ex-Ehepartners

Mit der Unterhaltsreform wurde derartigen Scheidungsfolgen ein Riegel vorgeschoben: Nunmehr kommt es im Rahmen etwaiger Unterhaltsleistungen nicht mehr auf die Erhaltung eines gewissen Lebensstandards an, sondern auf die Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Ex-Ehepartners. Explizit regelt dies § 1569 BGB („Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit“). Danach obliegt es nach einer Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Lediglich ausnahmsweise – nämlich dann, wenn er dazu außer Stande ist – hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten, aber auch nur in den gesetzlich geregelten Fällen der §§ 1570 ff. BGB. Dazu zählen beispielsweise Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen.

Hintergrund dieser Reform war der gesellschaftliche Wandel der letzten Jahre: während früher gerade für Frauen die Ehe eine Art Lebensaufgabe war, reicht es vielen von ihnen heute nicht mehr „nur“ verheiratet zu sein. Die klassische Hausfrauenehe hat ausgedient – stattdessen legen die meisten Frauen heute Wert auf eine solide Ausbildung, um unabhängig ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das neue Unterhaltsrecht berücksichtigt diese Entwicklungen, indem es eine grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit für den eigenen Lebensunterhalt nach einer Scheidung statuiert.

Bedeutung gewinnt das neue Unterhaltsrecht aber nicht erst für Scheidungsfälle nach dem In-Kraft-Treten der Reform zum 01.01.2008: Vielmehr ist es auch auf Altfälle anwendbar.

So können bestehende Unterhaltsregelungen geändert und den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Dies geschieht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn die Umstände, die der damaligen Unterhaltsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, in Bezug auf Voraussetzungen, Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruchs, durch das geänderte Unterhaltsrecht eine andere Bewertung erfahren oder zu einer anderen Unterhaltspflicht führen. Dabei ist allerdings erforderlich, dass die durch die Unterhaltsreform bewirkte Änderung der Unterhaltspflicht entweder der Höhe oder der Dauer nach wesentlich ist. Als wesentlich wird dabei eine Veränderung der Unterhaltshöhe um ca. 10 % angesehen.

Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung

Um heute zu beurteilen, ob ein Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung besteht, muss neben den bereits genannten Fällen, die zu einer Unterhaltsverpflichtung führen können, geprüft werden, ob auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählt insbesondere die Feststellung, ob der geschiedene Ehepartner bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Hierzu müssen die Einkommensverhältnisse beider Ex-Ehepartner überprüft werden. Angestellte Ärzte haben dazu ihr Einkommen der letzten zwölf Monate durch Gehaltsabrechnungen oder ähnliches nachzuweisen. Anderweitiges Einkommen, etwa durch Vermietung oder Verpachtung ist ebenfalls zu offenbaren. Hierzu werden oft auch Steuererklärungen oder -bescheide herangezogen. Gleiches gilt für die freiberufliche Tätigkeit von niedergelassenen Ärzten.

Nach Ermittlung des Bruttogesamteinkommens wird dieses u.a. durch Abzug von Steuerlasten und Krankenversicherungsbeiträgen bereinigt. In einem nächsten Schritt werden weitere Bereinigungspositionen, wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Versicherungsprämien oder ähnliches abgezogen. Erst auf Grundlage des sich hieraus ergebenden bereinigten Nettoeinkommens errechnet sich dann die Höhe eines eventuellen Ehegattenunterhalt.

Steuervorteil ade!

Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung ist neben der Frage des Unterhalts aber auch noch Folgendes zu beachten: Aufgrund der Scheidung entfallen für beide Ehepartner auch die steuerlichen Vorteile, die eine Ehe mit sich bringt. Die Umrechnung in eine höhere Steuerklasse erfolgt im Folgejahr nach der Trennung. Um diesen steuerlichen Belastungen, die zu einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung bei einer Scheidung noch hinzukommen, zu entgehen, zeigen viele unterhaltspflichtige Ehegatten Ihre Scheidung dem Finanzamt gegenüber nicht an. Vor einer solchen Vorgehensweise muss jedoch dringend abgeraten werden, da sie erhebliche steuer- und auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Fazit:

Ärzte, Zahnärzte und Chefärzte, die während Ihrer Ehe einen aufwändigen Lebensstil gepflegt haben, an dem in der Regel auch ihre Gattinnen partizipiert haben, müssen bei einer Scheidung zwar steuerliche Nachteile in Kauf nehmen, die durch einen Wechsel der Steuerklasse bedingt sind. Andererseits sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, ihrer Ex-Frau nach der Scheidung denselben Lebensstandard zu ermöglichen, wie während des Bestehens der Ehe. Vielmehr obliegt es nun auch Ex-Gattinnen, eigenverantwortlich Ihren Lebensunterhalt zu gestalten.

Wurden Ärzte, Zahnärzte und Chefärzte vor dem 01.01.2008 geschieden, kann aufgrund der Wirkung des neuen Unterhaltsrechts auch für sogenannte Altfälle, eine Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung erfolgen. Diese orientiert sich dann neben dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit auch an den nunmehr wesentlich engeren Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch.

 

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