14. Oktober 2015

Mit den Flüchtlingen kommen derzeit auch viele gut qualifizierte Menschen nach Deutschland, darunter Ärzte und Zahnärzte. Ein Glücksfall angesichts des herrschenden Ärztemangels – sollte man meinen, doch der Anerkennung ausländischer Approbationen in Deutschland sind zahlreiche bürokratische Hürden gesetzt, die eine lange Verfahrensdauer und häufig nicht das gewünschte Ergebnis mit sich bringen.

In Deutschland berechtigt nicht jeder im Ausland erworbene medizinische Abschluss dazu, als Arzt tätig zu sein. Vielmehr bedarf jeder, der in Deutschland als Arzt arbeiten möchte der ärztlichen Approbation nach § 1 Abs.1 Bundesärzteordnung (BÄO). Die gleiche Regelung findet sich für Zahnärzte in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Auch Ärzte, die ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, können die deutsche Approbation erhalten.

Während diese Anerkennung für EU-Ausländer in der Regel recht einfach ist, erhalten Ärzte, die ihre Ausbildung im außereuropäischen Ausland abgeschlossen haben nur dann eine deutsche Approbation, wenn die Ausbildung im Vergleich zur deutschen gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen dann anzunehmen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer die deutsche Ausbildungsdauer mindestens um ein Jahr unterschreitet, sich die Ausbildungsfächer wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder der Beruf des Arztes eine Tätigkeit umfasst, die in dem Herkunftsland nicht Bestandteil des ärztlichen Berufs ist und dieser Unterschied in einer besonderen, in Deutschland geforderten Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. Defizite können durch die praktische Tätigkeit als Arzt ausgeglichen werden. Häufig entscheiden Gutachter anhand der Ausbildung einer beispielhaft gewählten deutschen Universität darüber, ob eine Gleichwertigkeit angenommen werden kann oder nicht.

Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung als Voraussetzung für die Approbationserteilung zu verlangen, ist vor dem Hintergrund des hohen Gutes der Gesundheit nicht falsch. Problematisch ist nur, dass für die Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit zahlreiche Nachweise zu erbringen sind. Diese Unterlagen sind für Flüchtlinge – vor allem aus Kriegsgebieten – häufig nicht zu beschaffen. Die Folge ist, dass es dadurch oft zu einer ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörden kommt. Möchten diese Ärzte dennoch in Deutschland tätig werden, müssen sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Diese entspricht der deutschen Abschlussprüfung und ist demnach mit erheblichem Lernaufwand verbunden, vor allem, wenn die Abschlussprüfung des ausländischen Arztes im Herkunftsland unter Umständen schon viele Jahre zurückliegt.

Hier ist die Politik gefragt, um praxisgerechte Lösungen zu finden, die einerseits unserem Anspruch an die Qualität der medizinischen Leistung und andererseits der Situation der Flüchtlinge gerecht wird. Die fehlende Möglichkeit, wichtige Unterlagen zu beschaffen, sollte jedenfalls nicht dazu führen, dass für diese Ärzte eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung unmöglich ist.

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