Ermächtigte Krankenhausärzte müssen sich genau an den Umfang ihrer Ermächtigung halten. Sonst drohen erhebliche Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese bittere Erfahrung musste der Chefarzt für Anästhesie und Intensivmedizin eines baden-württembergischen Krankenhauses machen. Nach einer Plausibilitätsprüfung wurde er zur Rückzahlung von 55.184,57 Euro verpflichtet. Der Chefarzt war zur gebietsbezogenen Schmerztherapie ermächtigt. Allerdings bestand die Einschränkung, dass vorherige Überweisungen durch schmerztherapeutisch tätige Anästhesisten oder Vertragsärzte, die an der Schmerztherapievereinbarung teilnehmen, erfolgen mussten.
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