3. November 2020

Bund und Länder haben letzte Woche entschieden, dass Teile des Wirtschafts- und Soziallebens wieder runtergefahren werden müssen, um einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern. Alle Bundesländer haben nach dieser Entscheidung Verordnungen erlassen, auf deren Grundlage Kontakte beschränkt und verschiedene Einrichtungen und Betriebe bis zum 30.11.2020 gänzlich geschlossen bleiben müssen. Betroffen sind bekanntlich insbesondere Gastronomiebetriebe, Clubs, Schwimmbäder, Theater, Museen, Fitnessstudios und Sportvereine im Amateurbereich. Auch Kosmetik-, Nagel- und Tatoostudios sowie Massagesalons müssen geschlossen bleiben, Friseurbetriebe dürfen offen bleiben.

Dienstleister im Gesundheitswesen, die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten, sind ebenfalls nicht von Schließungen betroffen. In den meisten Aufzählungen werden in dem Zusammenhang allerdings nur Physio- und Ergotherapiepraxen, Logopäden, medizinische Fußpflege genannt. Ärztliche bzw. heilkundliche Tätigkeiten wurden nur in manchen Verordnungen ausdrücklich von den Schließungen ausgenommen.

Zu den neuen Corona-Verordnungen in Einzelnen

So heißt es in § 12 Abs. 3 Coronaschutzverordnung (Corona-VO) NRW vom 30.10.2020 z.B.:

„Die Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze (*die untersagt sind). Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.“

(*Anmerkung der Autorin)

In Bayern heißt es in § 12 Abs. 3 BayIfSMV vom 30.10.2020:

„In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.“

Im Saarland sind gemäß § 7 Abs. 4 Corona-VO allgemein Heilmittelerbinger und Gesundheitsberufe von Betriebsuntersagungen ausdrücklichen ausgenommen:

„Die Erbringung Körpernaher Dienstleistungen wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.“

Andere Bundesländern wie z.B. Berlin, Bremen, Hamburg haben medizinische Behandlungen von Arzt- und Zahnarztpraxen nicht ausdrücklich erwähnt. § 7 Abs. 7 SARS-CoV-2 InfSVO Berlin lautet nur:

„Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massapraxen, Tatoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podolgie, Fußpflege und Heilpraktiker.“

In § 4 Abs. 1 Nr. 19 der Sächsischen Corona-SchVO heißt es demgegenüber nur, dass die Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung verboten sind, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren.

Obwohl am 29.10.2020 einheitliche Corona-Maßnahmen zwischen Bund und Ländern beschlossen wurden, findet man doch einen recht unübersichtlichen Flickenteppich unterschiedlicher Verordnungen in den Ländern. Die Tatsache, dass manche Bundesländer Arzt- und Zahnarztpraxen bzw. Gesundheitsberufe ausdrücklich von den Schließungen ausnehmen, andere wiederum nur Dienste mit medizinisch notwendigen Behandlungen, führt nicht zwangsläufig zu mehr Klarheit, ob alle medizinischen Leistungen auch z.B. im Bereich der Prophylaxe oder Ästhetik aktuell erbracht werden dürfen.

Im Ergebnis sind wir allerdings davon überzeugt, dass trotz der unterschiedlichen Regelungsdichte für alle (zahn-)ärztlichen Berufe und medizinischen Behandlungen in Arzt- und Zahnarztpraxen sich durch die aktuellen Corona-Verordnungen nichts ändert. Alle medizinischen Behandlungen und Leistungen durch Ärzte und Zahnärzte sind unter Einhaltung der bisher schon geltenden Hygieneempfehlungen weiterhin zulässig.

Rein kosmetische Leistungen sind dagegen mit einziger Ausnahme des Frisörbetriebes nicht zulässig. In den aktuellen Auslegungshinweisen des hessischen Wirtschafts- und Sozialministeriums vom 03.11.2020 zur aktuellen Corona-Kontakt -und Beschränkungs-Verordnung in Hessen sind von der Bartpflege über Kosmetikbehandlungen bis hin zu Spa-Betriebe, Tattoo- und Wimpernstudios ausdrücklich bis zum 30.11.2020 verboten. Ergänzend heißt es dort auch:

„Untersagte Dienstleistungen, beispielsweise Kosmetikbehandlungen und Bartpflege, dürfen auch nicht von Frisörbetrieben und anderen erlaubten Betrieben erbracht werden. Behandlungsanfragen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht medizinisch notwendig sind, sind durch die betroffenen Dienstleistungsbetriebe abzulehnen.“

Praxistipp zu den neuen Corona-Verordnungen

Es wäre mehr als wünschenswert gewesen, wenn die sprachliche Abfassung der von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen Corona-Maßnahmen auch einheitlich in den einzelnen Ländern geregelt worden wäre, um Missverständnisse zu vermeiden und für mehr Klarheit zu sorgen. Gerade auch was medizinische Behandlungen angeht, sind die Regelungen nicht wirklich einheitlich. Nach unserer Auffassung sind allerdings alle medizinischen Behandlungen und Leistungen durch Ärzte und Zahnärzte wie auch bisher unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben uneingeschränkt auch während des Lockdown-Light zulässig. Ob bestimmte Leistungen im Einzelfall immer auch ad hoc erforderlich sind, können Arzt und Patient selbstverständlich individuell abwägen und klären.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.