23. August 2010

Mit Urteil vom 29.07.2010 (Az.: 3 O 431/02) hat das Landgericht Düsseldorf entscheiden, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn ein Arzt der privaten Krankenversicherung seines Patienten nicht die für eine Kostenerstattung erforderlichen Auskünfte erteilt und andererseits von seinem Patienten fordert, er solle die Arztrechnung umgehend bezahlen. Die fehlende Unterstützung des Arztes stelle sich dabei als Nebenpflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag dar, die den Patienten berechtige, sich hinsichtlich der entstandenen Behandlungskosten auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, auch wenn die Forderung des Arztes an sich begründet ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem der Patient den von seinem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan über eine langzeitprovisorische Versorgung mit Zahnersatz nebst zugehöriger Abdingungsvereinbarung unterzeichnet und der Zahnarzt neben der Eingliederung des Langzeitprovisoriums weitere zahnärztliche Leistungen erbracht hatte, stellte der Zahnarzt seinem Patienten für die nach dem Heil- und Kostenplan erbrachten Leistungen € 2.630,16 in Rechnung und rechnete für die übrigen Leistungen € 3.006,16 ab. Diese Rechnungen bezahlte der Patient zunächst nicht, sondern reichte sie zwecks Erstattung bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Diese setzte sich in der Folgezeit mit dem Zahnarzt in Verbindung, um einzelne Rechnungspositionen zu klären. Es seien unter anderem die Gebührenziffern 801, 802, 804 und 808 der GOZ zweimal innerhalb von zwei Tagen abgerechnet worden. Der Zahnarzt kam dem Auskunftsverlangen der Krankenversicherung nicht nach, so dass diese dem Patienten mitteilte, dass wegen nicht nachvollziehbarer Überschneidungen im Behandlungsverfahren eine Erstattung nicht erfolgen könne. Dieses Schreiben überreichte der Patient seinem Zahnarzt, der lediglich ausführte, er werde zu den nicht nachvollziehbaren Überschneidungen gegenüber der Krankenkasse erst Stellung nehmen, nachdem der Patient die Rechnungen beglichen habe. Der Patient verweigerte daraufhin eine Zahlung, bis der Zahnarzt die Angelegenheit mit der Krankenkasse geklärt habe. Daraufhin verklagte der Zahnarzt seinen Patienten auf Zahlung von € 5.944,48 nebst Zinsen.

Das Gericht bejahte zwar den Zahlungsanspruch des Zahnarztes gegenüber seinem Patienten in voller Höhe, da die Parteien für die nach dem Heil- und Kostenplan erbrachten Leistungen eine wirksame von der GOZ abweichende Honorarvereinbarung geschlossen hatten und ein Gutachten ergeben hatte, dass die erwähnten Gebührenziffern zulässigerweise nebeneinander abgerechnet wurden. Allerdings stellte das Gericht fest, dass der Patient im Gegenzug einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Gebührenrechnung habe. Der Behandlungsvertrag stehe wirtschaftlich unter der Rahmenbedingung, dass der Patient Ausgleich für seine Aufwendungen bei seiner Krankenversicherung suche. Dafür habe der Patient als Versicherungsnehmer nach §§ 34 VVG, 9 Abs. 2 MB/KK der Krankenversicherung gegenüber jedwede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlich sei. Dazu gehöre auch die Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen. Erst danach werde die Versicherungsleistung nach § 6 Abs. 1 MB/KK überhaupt fällig. Da aber nur der behandelnde Arzt in der Lage ist, die von der Versicherung geforderten Angaben zu machen und der Patient letztlich auf diese Informationen angewiesen ist, um eine Kostenerstattung zu erlangen, ist der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages verpflichtet, dem Patienten alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um eine Kostenerstattung zu erlangen. Verletzt der Arzt diese Nebenpflicht begründet dies ein Zurückbehanltungsrecht des Patienten hinsichtlich der Begleichung des ärztlichen Honorars. Das Gericht führte aus, dass es dem Patienten nicht zumutbar sei, ohne Handhabe gegen den Arzt dessen Rechnung zu bezahlen, und ihn dann auf Herausgabe der Krankenunterlagen oder zur Erteilung von näheren Auskünften verklagen zu müssen. Dem Arzt hingegen sei es mühelos zumutbar, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die Behandlungsunterlagen herauszugeben.

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