4. März 2011

Mit Beschluss hat das LG Hannover im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, dass ein Dialysearzt seinen Patienten eine „Erstattung“ zahlt, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. Dies sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz.

Eine Dialysepraxis im Großraum Hannover hatte in mindestens zwei Fällen Patienten angeboten, einen „Zuschuss“ zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser Dialysepraxis durchführen lassen würden. Dieser „Zuschuss“ lag höher als die tatsächlichen Fahrkosten. Ein anderer Dialysearzt beantragte hiergegen beim LG Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die 18. Zivilkammer des LG Hannover gab dem Antragsteller Recht und untersagte ein solches Vorgehen der Dialysepraxis. Es dürften nur angemessene Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber höhere Beträge, entschieden die Richter. Daraus folgt auch, dass zwar die Buskosten, nicht aber beispielsweise die Kosten für ein Taxi übernommen werden dürfen. Alles andere sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschluss des LG Hannover vom 22.03.2010 Az.: 18 O 70/10

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover vom 17.04.2010

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