21. April 2020

Diskussionen um die Behandlungsmöglichkeiten von Zahnärzten prägen die dentale Debatte seit Beginn der Corona -Krise. Eine gewisse Rolle spielten dabei Bestimmungen aus den Corona -Verordnungen der Bundesländer, die teilweise zu Zahnärzten gar nichts regelten, teilweise Sonderregeln aufgestellten. Prägendes Merkmal dieser Regelungen sind die Verwendung von Termini, die ansonsten im Medizinrecht unbekannt sind. „Dringende medizinische Notwendigkeit“ in Niedersachsen oder „akute Behandlung“ im mittlerweile berühmt gewordenen § 6a in Baden-Württemberg. 

Gleichzeitig treten in den Bundesländern die ersten Lockerungen in Kraft; auch in Krankenhäusern sind sogenannte elektive Eingriffe wieder möglich. Aber wie soll der Zahnarzt sich verhalten? Darf oder sollte er gar seine Praxis wieder anlaufen lassen? 

Es besteht aktuell die nicht geringe Gefahr, dass die Zahnheilkunde sich selbst gegenüber der Öffentlichkeit als Fachbereich die Relevanz abspricht, wenn viele Zahnärzte aufgrund verschiedenster Ängste die Notwendigkeit ihrer eigenen Behandlungen kleinreden. Natürlich: Anders als zum Beispiel in einer Schlaganfall-Stroke-Unit geht es um Zahnarztpraxen nicht jeden Tag unmittelbar um Leben und Tod. Aber auch krankhafte Gebissstörungen, denen ggf. mit Zahnersatz begegnet werden muss, Entzündungen, Paradontose sind keine Diagnosen, bei denen Patienten auf die Behandlungen monatelang warten können und sollten. Hinzu kommt die explizite Schutzwirkung für das Immunsystem. Prägnant hat es Prof. Dr. Frankenberger, der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) formuliert:

„Ein Aspekt, in dem die Zahnmedizin in unserem Land traditionell hervorragend aufgestellt ist, kommt jedoch zu kurz: Die Prävention. Eine Frage, die in naher Zukunft intensiv bearbeitet werden sollte, ist neben dem Aspekt der Schutzausrüstung auch die Optimierung des eigenen Immunsystems.(…) Gerade in diesem Zusammenhang ist eine gute Mundhygiene beziehungsweise eine gesunde Mundhöhle in Zeiten von Covid-19 noch wichtiger als sie vorher ohnehin schon war. Eine gesunde Mundhöhle ist immer eine bessere Immunbarriere als eine kranke Mundhöhle.“

(https://www.quintessenz-news.de/covid-19-was-zum-aktuellen-stand-in-der-zahnmedizin-moeglich-ist/)

Aus diesem Grund sind die Auslegungshinweise des baden-württembergischen Sozialministeriums zur Definition einer akuten Behandlung durchaus hilfreich und sehr sachgerecht:

„Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden (z. B. kosmetische Behandlungen), sind ausgeschlossen.

Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, können durchgeführt werden.“

Vereinzelt wird jetzt die Sorge geäußert, dass aufgrund der weiterhin bestehenden Regelungen – wie eben dem § 6a der baden-württembergischen Verordnung – sich die juristische Haftungsrisiken für Zahnärzte erhöhen oder dass einzelne Kostenträger aufgrund von eigenen Rechtsauffassungen zur „Akutheit“ oder „dringenden medizinischen Erforderlichkeit“ von Zahnbehandlungen die Kostentragung verweigern. Das alles kann passieren – ein Pandemiefall in dieser Form ist auch juristisches Neuland. Ebenso kann es passieren, dass einzelne Behörden vor Ort irgendwelche Kontrollen durchführen wollen, welche Behandlungen vorgenommen werden und sich nicht an die ministerielle Auslegung halten. Dass die Arbeit an der Aufhebung und Präzisierung der wenig sorgsam formulierten Corona-Verordnungen weitergehen muss, ist selbstverständlich.  

Um der ganzen Problemlage entgegenzutreten ist Ängstlichkeit aber das falsche Mittel – zumal man nicht weiß, wie lange die Rechtslage noch so gilt. Aufgrund der ministerialen Auslegungshinweise scheint uns zudem sichergestellt, dass keine Behörde einem Zahnarzt wird vorwerfen können, unnötige Behandlungen durchgeführt zu haben. Denn was medizinisch notwendig ist, definiert am Ende vor allem der Behandler selbst. Daher halten wir es auch nicht für hilfreich, diese ministeriale Auslegung in Frage zu stellen oder zu relativieren. Kein Gericht wird sich an den Wortlaut der Verordnung festhalten, wenn es mit der Auslegung aus dem Sozialministerium konfrontiert wird. Akademische Diskussionen um das juristische recht haben (und entsprechende gerichtliche Auseinandersetzungen), halten wir an dieser Stelle für wenig zielführend. Unternehmerisches Nach- und Vordenken sind stattdessen gefragt.

Und daher erscheint es uns vorzugswürdig, offensiv die zahnmedizinischen Argumente und belastbaren Studien sowie die hohen und ständig kontrollierten Hygienestandards in Zahnarztpraxen in den Mittelpunkt zu rücken, um zu zeigen, wie wichtig und möglich gerade in der Pandemie-Lage eine leistungsfähige Zahnmedizin ist. Wer sich jedoch die eigene Relevanz abspricht, wird nicht nur vom Gesetzgeber in Zukunft (noch) schlechter behandelt; er dürfte es auch schwer machen, Patienten von der Notwendigkeit zahnmedizinischer Behandlungen zu überzeugen – mit allen Folgen für die gesundheitliche Gesamtsituation.

Angelehnt an die Worte von Prof. Frankenberger könnte man auch sagen: Zahnärztlichen Maßnahmen sind NICHT beliebig verschiebbar. Der bekannte Zusammenhang von kardiovaskuläre Erkrankungen und Parodontitis ist ein Beispiel dafür, dass man studienbasiert der Zahnmedizin eine besondere Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung zuweisen kann. Daher sollten also aus unserer Sicht die Auslegungshinweise aus dem Sozialministerium in Bad Württemberg aufgegriffen werden. Wenn man sich und anderen zugleich die medizinische Bedeutung der Zahnmedizin bewusst macht, dann werden viele Behandlungen in den Praxen wieder möglich sein, wenn sie nicht rein kosmetisch motiviert sind.

Hinzu kommt, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte sich als Experten des Mund-Rachen-Raums schon immer der Bedeutung ansteckender Krankheiten bewusst sind und dafür hoch sensibilisiert sind. Die Hygienevorschriften in Zahnarztpraxen könnten kaum höher und umfangreicher sein. Zahnärzte wurde lange Zeit mit Kontrollen und Praxisbegehungen  dazu angehalten und geradezu dazu getrieben, manchmal kaum noch nachvollziehbare Hygienebedingungen zu gewährleisten. Das kommt ihnen nun zu Gute. Denn der Patient kann wirklich sicher sein, dass die deutsche Zahnärzteschaft auf eine solche Situation bestens vorbereitet ist und dass die deutschen Zahnarztpraxen ein Ort sind, der als sicher bezeichnet werden kann. 

Vor diesem Hintergrund ist es dann auch ratsam, darüber nachzudenken, die Praxis weitestgehend wieder in einen Normalbetrieb zu bringen. Betriebswirtschaftlich ist das dringend erforderlich. Im Rahmen einer aktuellen Befragung, die das Warenwirtschaftssystem Wawibox gemeinsam mit den Marktforschern der Exevia GmbH derzeit im Wochenrhythmus durchführt kam zuletzt heraus, dass die allgemeinen Zahnarztpraxen in Deutschland in der 15. Kalenderwoche (6. bis 12. April 2020) im Vergleich zum Referenzmonat Februar nur noch ein Viertel (24 Prozent) der Verbrauchsmaterialien eingekauft haben. Insgesamt ist der Dental-Markt seit Beginn des Lockdowns im März demnach um 50 Prozent eingebrochen. 81 Prozent der Zahnärzte fühlen sich mittlerweile stark von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen. So sind die Patientenzahlen in den meisten Praxen inzwischen um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Fast drei Viertel aller Praxen (71 Prozent) haben bereits ganz oder teilweise geschlossen. Nur noch 15 Prozent der Zahnärzte führen ihre Praxis noch wie vor dem Ausbruch der Corona-Krise. Wir wissen nicht, ob diese Zahlen repräsentativ erhoben wurden. Aber ein Stimmungsbild geben sie doch sehr genau wider. Und sie entsprechen auch dem Stimmungsbild, das wir aus unserer Mandantschaft berichtet bekommen. Einen solchen Rückgang werden viele Praxen nicht lange durchhalten können. Daher ist es angezeigt, die Umsätze und die Liquidität zu sichern. Und wie oben dargestellt, geht das, indem wir in den Praxen wieder ein Stück weit zur Normalität zurück kommen. Je früher desto besser. Was wäre auch die Alternative? Denn bis ein Corona-Impfstoff zur Verfügung steht, wird sich an der gegebenen Situation nichts ändern. So lange werden aber viele Praxen betriebswirtschaftlich nicht überleben können, wenn sie nur noch im „Notbetrieb“ betrieben werden.

Natürlich bedarf das einer guten Kommunikation gegenüber Patienten und Mitarbeitern (was ist jetzt anders, als vor 3  oder 4 Wochen?) und ein wenig unternehmerische Kreativität. Bei beidem sind wir behilflich. Über die LPS Group GmbH bieten wir z.B. Webinare zum Thema „Mitarbeiterführung in der Krise“ an. Und in den nächsten Tagen stellen wir unsere Ideen zur Nutzbarkeit von Videosprechstunden in der Zahnarztpraxis vor. Und natürlich ist uns der Engpass in der einen oder anderen Praxis an Schutzmaterialien bekannt und bewusst. Aber auch dafür gibt es Lösungen, was zahlreiche Praxen gerade vorbildlich zeigen. Gerne vermitteln wir hier Kontakte unter den Zahnärzten, damit man gemeinsam Lösungen entwickelt. Vieles ist möglich. Man muss es nur tun. Gerne sind wir dabei behilflich.

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