23. November 2018

Wenn man eine MKG-Abteilung bewirbt, muss eine gewisse Mindestausstattung vorhanden sein, so das Landgericht Heidelberg (Urt. v. 12.06.2018, Az.: 11O 50/17 KfH).

Abmahnung durch Wettbewerbszentrale

Eine Klinik war seitens der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden. Deren Geschäftsführer ist Zahnarzt und gleichzeitig Leiter der Abteilung für Oralchirurgie. Über eine Facharztbezeichnung als MKG-Chirurg – wie auch ein humanmedizinisches Studium – verfügte er nicht. Auf ihrer Homepage befand sich dennoch ein Hinweis auf eine „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“. Weiterhin bewarg sie eine Forbildungsveranstaltung, deren Kursleitung vom Geschäftsführer selbst als Leiter der „Abteilung Oral- & Mund Kiefer Gesichtschirurgie“ vorgenommen wurde.  Die Klinik hatte Kontakte zu einem französischen MKG-Chirurgen, der in Lyon an einem Krankenhaus arbeitete.

Normalpatient vermutet MKG-Chirugen

Das LG Heidelberg hielt eine solche Darstellung für unzulässig. Der „normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer“ könne nicht erkennen, dass der Klinik ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg gar nicht angehört. Ein Nutzer denke, dass die Einrichtung so ausgestattet sei, Erkrankungen der MKG-Chirurgie durch Fachärzte behandeln zu lassen. Nach dem LG Heidelberg gilt dies besonders deswegen, da die MKG-Chirurgie ausdrücklich neben der Abteilung für (zahnärztliche) Oralchirurgie beworben wird. Auch eine vereinzelte Hinzuziehung eines MKG-Chirurgen ändere daran nichts. Im Übrigen war im Sachverhalt auch unklar, wie oft eine solche Hinzuziehung überhaupt erfolgte und ob der hinzugezogene Arzt, die entsprechende Qualifikation tatsächlich besaß. 

Fazit

Das Urteil des LG Heidelberg ist sachlich begründet. Die zahnärztliche Oralchirurgie umfasst nur einen Ausschnitt des umfangreichen Teilangebotes der human- und zahnmedizinischen Disziplin der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die Bewerbung in der Außendarstellung ist daher sehr missverständlich. Sicherlich würde sich bei einem Besprechungstermin vor Ort die Angelegenheit auflösen. Bis dahin entsteht jedoch nach außen ein Wettbewerbsvorteil, da mit einer Qualifikation geworben wird, die nicht existiert und durch die ein Patient, der Hilfe im MKG-chirurgischen Bereich benötigt ggf. wertvolle Zeit verliert. Ein ausschließlicher konsiliarischer Kontakt ist für eine MKG-Abteilung nicht ausreichend, zumal er nach den Urteilsgründen eher wie eine nachträgliche Schutzbehauptung wirkte. Fachzahnärzte für Oralchirurgie sollten in der Außendarstellung ihre hochwertige zahnmedizinische Qualifikation herausstellen.

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