11. November 2013

Aktuell berichtet die Presse über ein Verfahren gegen einen Gynäkologen, das seit 2011 die Öffentlichkeit bewegt. Der Arzt soll jahrelang von über 1500 Patientinnen Intimfotos gemacht haben. Sein Handeln wurde es offenbar, als er von seinen eigenen Helferinnen angezeigt wurde. Nun muss sich der Gynäkologe vor Gericht verantworten. 

Doch was konkret wird dem Art zum Vorwurf gemacht? Verletzt hat er zunächst mal niemanden, so dass für den Laien die interessante Frage entsteht, welchen Straftatbestand die Staatsanwaltschaft hier eigentlich konkret zur Anklage gebracht hat.

Es geht um die sog. „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“, die in Deutschland gemäß § 201a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen darstellt, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann:

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
UPDATE 11.11.2013:

Der Frauenarzt, über den wir hier berichteten, wurde heute zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Gynäkologe aus Schifferstadt (Rhein-Pfalz-Kreis) habe in mehr als 1.400 Fällen den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ seiner Patientinnen verletzt, urteilte das Landgericht Frankenthal. Zudem habe er sich des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- und Betreuungsverhältnisses in drei Fällen schuldig gemacht.

 

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2 Responses

  1. Sehr geehrter Herr RA Pätzold,
    mit großem Interesse habe ich Ihren Bericht über diesen Vorfall gelesen (und auch diesbezüglich andere). Dass dieser Gynäkologe falsch gehandelt hat, ist unbestritten. Wie ist jetzt aber das Anfertigen einer Photodokumentation einer Wunde im Intimbereich, Gesäß oder einer anderen Körperstelle inkl. Anbringen eines entsp. klebe-Lineals und Patientendaten durch die Pflege oder auch Arzt z. B. in einem Krankenhaus zu werten (bei Dekubitus, Ulcera etc.)? Muss hier eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen? Schließlich holt eine solche ein Arzt beim Anfertigen von Bildern beim Ultraschall oder bei endoskopischen Untersuchungen auch nicht ein.(Bitte nur hierauf antworten, wenn keine Beratungsgebühr fällig wird, ansonsten bitte ich um vorherige Information – Vielen Dank im Voraus)

  2. Beratungsgebühren fallen hier im Blog natürlich keine an. 🙂

    Ich denke, es liegt auch auf der Hand, dass sich der hier geschilderte Fall deutlich von dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt unterscheidet. Eine Dokumentation, die offen und in Kenntnis des Patienten erfolgt ist natürlich unproblematisch möglich, während heimliche Fotoaufnahmen stets fragwürdig und im geschilderten Fall auch strafbar sind.

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