5. März 2020

Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 14.01.2020 (Az.: 4 U 1562/19), dass das Recht des Zahnarztes zur Nachbesserung nicht grenzenlos ist. Sofern die Leistung des Zahnarztes bei fehlerhafter Eingliederung von Zahnersatz völlig unbrauchbar ist, entfällt sein Recht auf Nachbesserung, so das Oberlandesgericht.

Hintergrund der Entscheidungzum Nachbesserungsrecht

Der Zahnarzt schuldet im Rahmen des Behandlungsvertrags nur die sachgerechte Behandlung. Anders bei Zahnersatz: hier schuldet der Zahnarzt den Erfolg in Gestalt des Zahnersatzes. Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Zahnarzt bei einer prothetisch noch nicht beendeten Behandlung das Recht hat, durch Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen. Davon ist auch das Recht umfasst, ggf. eine Neuanfertigung des Zahnersatzes herzustellen. Rechtlicher Hintergrund ist, dass der Zahnarzt das Recht zur zweiten Andienung zusteht, weil in der Herstellung von prothetischem Zahnersatz eine Werkleistung liegt.

Verweigert der Patient grundlos das Nachbesserungsrecht, kann sein Anspruch auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld entfallen bzw. können diese Ansprüche bis zur mangelhaften Nachbesserung nicht geltend gemacht werden. Dem Patienten hat daher zumutbare Korrekturmaßnahmen hinzunehmen und darf das Nachbesserungsrecht nicht vereiteln. Anders, wenn der Zahnarzt die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert: dann ist die sofortige Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld rechtmäßig. Ebenso liegt der Fall, wenn das Behandlungsverhältnis bereits beendet ist oder der Zahnarzt den bereits eingetretenen Schaden nicht zu revidieren vermag.

Das ist neu

In dem vorliegenden Fall bewertete das OLG Dresden die Leistung des Zahnarztes als derart unbrauchbar, dass dem Zahnarzt sein Nachbesserungsrecht nicht mehr zustehe, insbesondere da ein Risiko der dauerhaften Entzündungen bestand. In diesem Fall sieht das Gericht die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen als zulässig an, weil die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist.

Unzumutbarkeit der Nachbesserung

Wann der Patient die Unzumutbarkeit der Nachbesserung vorbringen kann, hängt vom Einzelfall ab und ist stets dezidiert zu prüfen. Dies muss im Wege der Gesamtabwägung aller Umstände ermittelt werden. Es gilt weiterhin, dass das pauschale Vorbringen der Unzumutbarkeit nicht genügt und hier eine Einholung von rechtlichem Beistand in jedem Fall zu raten ist.

Praxishinweis

Trägt ein Patient die Unzumutbarkeit der Nachbesserung der erbrachten Zahnersatzleistung vor, empfehlen wir den Sachverhalt sorgfältig rechtlich überprüfen zu lassen. Denn die Entscheidung des OLG Dresden beruht auf einer Einzelfallabwägung; grundsätzlich ist das Recht auf Nachbesserung stark ausgestaltet und sollte in Anspruch genommen werden, um Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zu vermeiden.

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