Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom Juli 2019 (31.7.2019 – 7 U 118/18) entschieden, dass die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des (Zahn-)arztes und eine Aufklärung über verschiedene Präparationsmethoden nicht erforderlich ist.
Im konkreten Fall ging es unter anderem um Schadensersatzforderungen einer Patientin, bei der im Wege der sogenannten Stufenpräparation Zahnhartsubstanz abgetragen worden war und die präparierten Zähne in der Folgezeit abgebrochen waren. Der behandelnde Zahnarzt hatte sie im Vorfeld nicht über besondere Risiken und darüber aufgeklärt, dass auch die Methode der Hohlkehlpräparation in Frage gekommen wäre. Nachdem das Landgericht in diesem Punkt zugunsten der Patientin entschieden hatte, legte der betroffene Zahnarzt Berufung ein. Dieser wurde stattgegeben.
Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der befragte Sachverständige zwar selbst die Hohlkehlpräparation für geeigneter hielt, aber bestätigte, dass es sich bei dieser Frage um einen Schulenstreit zwischen unterschiedlichen zahnmedizinischen Fakultäten handele. Eine evidenzbasierte Studie für ein höheres Frakturrisiko bei der gewählten Stufenpräparationmethode gebe es nicht. Das Gericht musste mithin davon ausgehen, dass beide Methoden gleichwertig ohne wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Risiken nebeneinander stehen. In der Folge lag die Wahl der Behandlungsmethode ohne weitere Aufklärungspflichten bei dem behandelnden Zahnarzt und ein Schadensersatzanspruch der Patientin konnte nicht auf die fehlende Einwilligung aufgrund unvollständiger Selbstbestimmungsaufklärung gestützt werden.
Anspruch auf Selbstbestimmungsaufklärung
Allerdings machte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auch deutlich, dass der Patient einen Anspruch auf Selbstbestimmungsaufklärung hat. Immer dann, wenn es mehrere medizinisch gleichwertige und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, also eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten besteht, dann muss dem Patient nach vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, welche Behandlung mit welchem Risiko er auf sich nehmen möchte. Diese Entscheidung kann er allerdings nur treffen, wenn er zuvor umfassend über die Methoden und Risiken aufgeklärt wurde. Konnte der Patient die Wahl in Folge einer fehlenden oder unvollständigen Aufklärung nicht treffen, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in den Eingriff mit der Folge, dass der (Zahn-)arzt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Fazit zum Thema Präparationsmethoden
Im Ergebnis ist also für den Praktiker der Leitsatz des Urteils mit Vorsicht zu genießen. Sollten zukünftig Studien veröffentlich werden, die höhere Risiken bei der einen oder anderen Methode belegen, könnte ein ähnlich gelagerter Fall bereits anders entschieden werden. Wir raten daher an, die Patienten möglichst umfassend aufzuklären, sobald andere Behandlungsmethoden aus medizinischer Sicht sinnvoll in Betracht kommen.