27. September 2007

Kommt es nach dem Einbringen eines Zahnersatzes zu allergischen Reaktionen beim behandelten Patienten, haftet der Zahnarzt auf Schmerzensgeld, wenn die allergischen Reaktionen Folge eines Behandlungsfehlers sind. Ein solcher Fehler liegt nach einer am 21.09.2007 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vor, wenn der Patient den behandelnden Zahnarzt vor der Zahnsanierung über eine Allergie gegen Palladiumchlorid informiert und der Zahnarzt dennoch dieses verwendet hat. Allerdings habe der Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten vorliegen, befand der Fünfte Zivilsenat in einer weiteren Entscheidung (Urteile vom 04.07.2007, Az.: 5 U 31/05 und vom 28.02.2007, Az.: 5 U 147/05)

Fall 1: Schmerzensgeldklage reduziert

Die Verwendung von Zahnersatz mit einem Palladiumanteil von 36,4 Prozent in der Edelmetalllegierung stelle unter den gegebenen Umständen einen groben Behandlungsfehler dar, entschied das Gericht in dem ersten Fall. Gleichwohl sprach das OLG der auf 45.000 Euro Schmerzensgeld klagenden Patientin nur 1.000 Euro Schmerzensgeld zu. Zwar führe dem ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast, so dass in diesem Fall der Zahnarzt zu beweisen hatte, dass der Behandlungsfehler für Reaktionen im Körper der Patientin nicht ursächlich war. Ein Sachverständiger war jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für fast alle von der Klägerin angeführten Beeinträchtigungen wie zum Beispiel eine Vorwölbung der Bandscheibe, Gallenblasensteine, Virusgrippe oder eine Handgelenksversteifung gänzlich unwahrscheinlich oder gar auszuschließen war. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte daher nur im Hinblick auf vorübergehende allergische Reaktionen im Mundraum und im Gesicht.

Fall 2: Zahnarzt nicht zu Allergietests verpflichtet

In einer weiteren Entscheidung unterlag eine Patientin in der Berufung. Sie hatte sich vier Implantate einbringen lassen. Der beklagte Zahnarzt, der die Nachversorgung übernommen hatte, hatte eine Zahnersatzkonstruktion auf diese Implantate gesetzt, was bei der Frau zu Magen-Darmbeschwerden und anderen allergischen Reaktionen führte. Die Frau warf dem beklagten Arzt vor, dass dieser für den Zahnersatz Materialien verwendet habe, die sich mit den Metallen der eingebrachten Implantate nicht vertragen hätten. Sie war der Ansicht, der Arzt hätte vorher Materialtests durchführen müssen.

Das OLG verneinte dies und wies wie bereits die Vorinstanz die Schmerzensgeldklage ab. Das Gericht stellte klar, dass ein Zahnarzt in der Regel keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz habe und dass dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, wenn es bei einer implantatgetragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund komme.

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