13. Mai 2008

Ein Arzt sollte bei der Aufklärung des Patienten über Risiko und Alternativen eines Eingriffs deutlich sprechen, ansonsten könnte es ein der Einwilligung fehlen.

Das Landgericht Köln hatte im April 2008 einen Fall zu entscheiden (LG Köln, Urteil vom 09.04.2008 (25 O 72/05), in dem eine Patientin eine Klinik für Gynäkologie sowie einen dort angestellten Arzt wegen einer vermeintlich fehlerhaften und ohne eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch nahm.

Der beklagte Arzt hatte eine sehr schnelle und undeutliche Aussprache, was sich im Rahmen der Gerichtsverhandlung bestätigte.

Im Operationsbericht hatte er festgehalten, die Patientin auf ein erhöhtes operatives Komplikationsrisiko hingewiesen zu haben. Sie habe daraufhin ihr schriftliches Einverständnis gegeben.

Nach der durchgeführten Operation kam es zu Komplikationen. Die Klägerin behauptet nun, sie sei über die Chancen und Risiken sowie Behandlungsalternativen nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Das Gericht verurteilte die Klinik und den Arzt zu Schadensersatzzahlungen und teilte dabei die Auffassung der Patientin, dass die Operation der Patientin nicht aufgrund einer wirksamen Einwilligung der Klägerin, mithin also rechtswidrig erfolgt ist. Daher bejahte das Gericht die geltend gemachten Forderungen der Patientin.

Hierzu führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagten nicht bewiesen haben, dass die Klägerin vor der Operation über die Bedeutung und die mit dem Eingriff verbundenen Risiken ausreichend unterrichtet worden ist.

Diese Annahme beruhte zunächst darauf, dass ein unterzeichnetes Aufklärungsformular im Prozess nicht vorgelegt werden konnte. Dies alleine hätte allerdings nicht zur Verurteilung geführt, da dass das Fehlen eines schriftlichen, von der Patientin unterzeichneten

Aufklärungsformulars allerdings nicht zwingend dagegen spricht, dass

eine präoperative Aufklärung mit dem besagten Inhalt erfolgt ist. Denn der Aufklärungsbogen kann – gerade in großen Kliniken etwa bei Verlegungen – verloren gehen. Die Klinik und der Arzt hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, die erfolgte Aufklärung anderweitig zu beweisen.

Im konkreten Fall kam aber hinzu, dass der beklagte Arzt sehr schnell und undeutlich (staccato) spricht und deshalb kaum zu verstehen ist. Dieser Sprechstil begründet erhebliche Zweifel des Gerichts daran, ob die Klägerin den prästationären Erläuterungen des Beklagten zu 1. überhaupt folgen konnte.

Praxistipp

Ein Patient ist stets so aufzuklären, dass ihm vor der Behandlung die in Betracht kommenden Alternativen einer Behandlung in der Weise mitgeteilt werden, dass er in die Lage versetzt ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer möglichen Behandlung treffen zu können.

Diese Aufklärung hat so zu erfolgen, dass der Patient den Inhalt der Aufklärung verstehen und nachvollziehen kann.

Kann der Patient den Arzt aufgrund einer undeutlichen Aussprache oder aufgrund fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache (egal ob auf Seiten des Arztes oder des Patienten) nicht verstehen, kann dies einer Wirksamen Einwilligung entgegenstehen.

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