22. August 2007

Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 20.07.2006 entschieden (Aktenzeichen 5 U 180/06). Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung des OLG Naumburg vom 05.04.2004 (Aktenzeichen 1 U 105/03) zur Aufklärung von Behandlungsalternativen.

Fall zur Aufklärung von Behandlungsalternativen

Im vorliegenden Fall vor dem OLG Koblenz befand sich die Klägerin zur Erneuerung der prothetischen Versorgung ihres Oberkiefers in zahnärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. Dies geschah nach einem Heil- und Kostenplan, den der Beklagte erstellt und die Klägerin unterzeichnet hatte. Nach Abschluss der Behandlung litt die Klägerin wiederholt an Schmerzen und anfänglich auch an einer Gesichtsschwellung. Eine Röntgenaufnahme zeigte ein entzündliches Geschehen im Wurzelbereich eines Zahnes, den der Beklagte mit einer Antibiose zu behandeln versuchte. Nach einer erneuten Röntgenuntersuchung riet er zu einem chirurgischen Eingriff. Diesem stimmte die Klägerin aber nicht mehr zu. Im weiteren Verlauf mussten der Klägerin 5 Zähne entfernt werden. Die Klägerin warf dem Beklagten eine mangelnde Aufklärung über vorhandene Risiken und prothetische Alternativen vor. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte nahm sie den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und im Wege der Feststellungsklage auf materiellen Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, war die Berufung der Klägerin beim OLG in Bezug auf das Schmerzensgeld und den Schadensersatz erfolgreich. Grund war die fehlende rechtsgültige Einwilligung zu dem prothetischen Eingriff. Die Zustimmung zu dem prothetischen Konzept, das Gegenstand des Heil- und Kostenplans war, ist nach Ansicht des OLG Koblenz demzufolge nicht ausreichend. Zwar braucht ein Zahnarzt dem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt zu aufzeigen, welche verschiedenen Behandlungsmethoden in Betracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem Standard genügt. Stehen aber mehrere Wege zur Verfügung, die sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden, muss er dem Patient davon Mitteilung machen, damit dieser selbst eine Entscheidung treffen kann, welche Behandlungsmethode er bevorzugt. Da im konkreten Fall Alternativen existierten, hätte der Beklagte nicht einfach unterstellen dürfen, dass die Klägerin in jedem Fall die von ihm präferierte Lösung bevorzugt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes fehlte aufgrund der unterlassenen Aufklärung die Berechtigung für die vom Beklagten vorgenommene Behandlung, sodass der Klägerin ein Schmerzensgeld und der grundsätzliche Anspruch auf materiellen Schadensersatz zustehen. Das OLG begründet seine Ansicht mit der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin wegen der eigenmächtigen Bestimmung der Behandlungsmethode durch den beklagten Zahnarzt.

Fazit zum Thema Behandlungsalternativen

Spätestens durch dieses Urteil wird deutlich, wie wichtig es ist, dem Patienten alle Behandlungsalternativen zu erläutern und dies dann auch zu dokumentieren. Der Patient muss sich nach eingehender Beratung über die verschiedenen Behandlungsmethoden selbst für die konkret durchgeführte entscheiden. Nur so kann eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Klage des Patienten erfolgen.Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 20.07.2006 entschieden (Aktenzeichen 5 U 180/06). Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung des OLG Naumburg vom 05.04.2004 (Aktenzeichen 1 U 105/03).

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