4. September 2023

Wer sich in einer privaten Chatgruppe bei Whats-App in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine deshalb erfolgte außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht darauf berufen, dass der Chat vertraulich gewesen sei. Dies entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23.

Was war passiert?

Einige befreundete Arbeitskollegen, darunter auch zwei Brüder, unterhielten jahrelang eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe. Unter anderem tauschten sie dort herbe Beschimpfungen über Vorgesetzte bis hin zu Wünschen über Gewalttaten an den unliebsamen Personen aus. Durch eines der Gruppenmitglieder gelangte der Chatverlauf später über Umwege an den Arbeitgeber.

Der Kläger, selbst Gruppenmitglied und Verfasser diverser Beleidigungen, Aufrufen zu Gewalttaten sowie rassistischer und sexistischer Äußerungen, erhielt daraufhin eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Hiergegen erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht. Er fand, dass die Kündigung rechtswidrig sei, weil seine Äußerungen im privaten Bereich erfolgt waren und er auf die Vertraulichkeit der Gespräche innerhalb der Whats-App-Gruppe vertrauen durfte.

Wie wurde entschieden?

Das Arbeitsgericht Hannover (Urt. v. 24.02.2022 – 10 Ca 147/21) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 19.12.2022 – 15 Sa 284/22) gaben dem Kläger grundsätzlich Recht. Zwar durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der auf allen Smartphones der Gruppenmitglieder schriftlich niedergelegte und gespeicherte Gesprächsinhalt tatsächlich geheim blieb – eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei mithin sein eigenes Risiko. Die beiden Gerichte waren allerdings gleichwohl der Ansicht, dass der Chatverlauf, auch wenn er letztlich dem Arbeitgeber bekannt geworden war, Teil einer vertraulichen Kommunikation zwischen den Teilnehmern der Chatgruppe war und als solcher verfassungsrechtlichen Schutz genießt, der dem Schutz der Ehre der durch die Äußerungen betroffenen Personen vorgeht.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG sah das in der Entscheidung über die Revision anders. Bereits in der Pressemitteilung (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kuendigung-wegen-aeusserungen-in-einer-chatgruppe) – eine Veröffentlichung der vollständigen Urteilsbegründung steht noch aus – stellte das BAG klar, dass der Kläger gerade nicht erwarten durfte, dass die Gesprächsinhalte seines Whats-App-Chats vertraulich waren und so behandelt werden würden. Diese Erwartung ist nach Ansicht des BAG nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Werden beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte ausgetauscht, ist es am Kläger darzulegen und zu beweisen, warum er gleichwohl berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort ist es nun an dem Kläger zu erklären, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums erwarten durfte, seine heftigen Beschimpfungen unterlägen der Vertraulichkeit.

Praxistipp zur Whatsapp Nutzung

Wer sich in Whats-App oder ähnlichen Messengerdiensten austauscht, sollte sich jederzeit bewusst sein, dass er sich im Zweifel nicht in einem geschützten, privaten Raum befindet. Die getätigten Äußerungen sind schriftlich niedergelegt und abgespeichert. Über deren langfristigen Weg hat der Nutzer kaum Einfluss.

Gerade im arbeits- und medizinrechtlichen Umfeld sollte daher auf eine professionelle Kommunikation über seriöse Medien geachtet werden. Denn im medizinischen Umfeld können nicht nur arbeitsrechtliche Sanktionen die Folge sein, sondern schnell ist auch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht mit weitreichenden Folgen verletzt.

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