3. März 2020

Seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz, umgangssprachlich auch als „Impfpflicht“ bezeichnet. Durch das Masernschutzgesetz werden insbesondere Vorschriften aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert.

Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen den Nachweis erbringen müssen, dass sie den geltenden Impfvorgaben der Ständigen Impfkommission nachkommen. Die Impfpflicht gilt nicht ausnahmslos, sondern kann beim Nachweis von bestimmten Kontraindikationen entfallen bzw. für Personen, bei denen bereits ein ausreichender Impfschutz vorliegt.

Was müssen Inhaber von Arzt- und Zahnarztpraxen nun beachten?

Für Inhaber von Arzt- und Zahnarztpraxen hat das Gesetz unmittelbare Relevanz, weil ihr Praxispersonal nunmehr Ihnen gegenüber den Nachweis einer ausreichenden Masernimpfung erbringen muss.

Der Nachweis kann durch Vorlage des Impfausweises oder einer Impfbescheinigung nachgewiesen werden. Die Pflicht gilt sowohl für bereits angestelltes Praxispersonal als auch für geplante Neueinstellungen. Bestehendes Praxispersonal muss bis zum Juli 2021 den Nachweis erbringen, neu einzustellendes Personal muss den Nachweis bei Arbeitsbeginn erbringen. Erfolgt dies nicht, liegt ein Beschäftigungsverbot vor und der Praxisinhaber darf die Person gar nicht erst einstellen.

Praxisinhaber müssen den Nachweis nicht aktiv erbringen, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Das Gesundheitsamt kann den Nachweis allerdings jederzeit von den Betroffenen verlangen.

Bußgeld ja, Zwangsimpfung nein

Das Gesundheitsamt kann Impfverweigerer vorladen und gegen sie ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro verhängen. Das Recht zu Zwangsimpfungen sieht das Gesetz nicht vor, da es für solch eine drastische Maßnahme keine Rechtsgrundlage gibt.

Wie sollen Arzt- und Zahnarztpraxen mit Personal umgehen, die sich weigern einen Impfnachweis zu erbringen?

In erster Linie sollten Praxen stets mit dem zuständigen Gesundheitsamt kooperieren. Sie trifft die Pflicht, die Behörde über ungeimpftes Personal zu benachrichtigen und die erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Gerne unterstützen wir Sie, wenn eine Benachrichtigung erforderlich ist.

Das Gesundheitsamt kann dann etwa anordnen, dass der Beschäftigte die Praxis nicht mehr betreten darf und ordnet ein Beschäftigungsverbot an. Gegen solch eine Entscheidung kann der Betroffene Klage einreichen.

Kommt der Praxisinhaber seiner Benachrichtigungspflicht nicht nach, drohen Bußgelder.

Recht zur Kündigung nach dem Masernschutzgesetz?

Für Arbeitnehmer aus Arzt- und Zahnarztpraxen besteht eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht, den Impfnachweis vorzulegen, bzw. den Nachweis zu erbringen, dass er unter die Ausnahmeregelung fällt. Passiert dies nicht, liegt für ihn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot vor. Beschäftigt die Praxis den Mitarbeiter aus diesem Grund nicht, gerät sie nicht in Annahmeverzug, so dass für den Mitarbeiter kein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht. In der Folge entsteht für den Arbeitgeber das Recht eine ordentliche personenbedingte Kündigung auszusprechen, weil der Mitarbeiter wegen des gesetzlichen Tätigkeitsverbots zur Leistung der geschuldeten Dienste außerstande ist. Gerne unterstützen wir Sie als ultima ratio Option, eine solche Kündigung rechtwirksam auszusprechen, bzw. eine vorausgehende Abmahnung zu formulieren.

Das Masernschutzgesetz sieht explizit keine Pflicht zur Kündigung vor.
Arbeitgeber, die ihr Praxispersonal allerdings nicht einsetzen können, sollten nach eingehendem Gespräch mit ihrem Mitarbeiter von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Wir empfehlen daher, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter umgehend nachzuprüfen und bei Versäumnissen mit der zuständigen Behörde pflichtgemäß zu kooperieren und entsprechende Benachrichtigungen vorzunehmen!

Gesetz im Wortlaut

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