25. August 2021

Diese Frage ist interessant für den Praxisinhaber als auch die Praxismitarbeiter*innen. Das Arbeitsgericht in Bonn hat dazu eine Entscheidung getroffen, welche wir in diesem Beitrag darstellen. Kurz, worum geht es: Ein bereits geplanter, womöglich lang ersehnter Urlaub steht an und das Gesundheitsamt ordnet genau für die Zeit plötzlich eine Quarantäne an. Dies kann ja nicht nur dann passieren, wenn man selbst mit dem Coronavirus infiziert ist. Auch im Falle eines direkten Kontaktes mit einer infizierten Person werden Betroffene in Quarantäne geschickt. Selbst wenn in der aktuellen Zeit keine weite Flugreise für den Urlaub geplant war und man lediglich Zeit mit Familie und Freunden verbringen möchte, die man lange nicht mehr gesehen hatte, wird durch die Quarantäne selbst diese Zeiten der Erholung zunichte gemacht. Von Urlaubsstimmung kann da keine Rede mehr sein. Aber was passiert nun mit den genommenen Urlaubstagen? Kann er, wie im Falle einer Krankheit während der Urlaubszeit nachgewährt werden?

Nachgewährung des Urlaubs?

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn ist dies nicht möglich. In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin für die Zeit vom 30.11.2020 bis 12.12.2020 Urlaub geplant. Aufgrund behördlicher Anordnung musste sie allerdings vom 27.11.2020 bis 07.12.2020 in Quarantäne. Sie hatte sich mit dem Coronavirus infiziert. Allerdings hatte sie keine Krankheitssymptome. Für den Zeitraum gab es daher auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arbeitnehmerin verlangte gleichwohl die Nachgewährung des Urlaubs für die Zeit der Quarantäne und erhob daher schließlich Klage.

Die Klage der Arbeitnehmerin blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine behördliche Quarantäneanordnung nicht mit der Situation der Arbeitsunfähigkeit gleichzustellen ist. Denn lediglich für den Fall der arbeitsunfähigen Erkrankung sieht das Urlaubsrecht mit § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eine Nachgewährung von Urlaubstagen vor. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Arbeitsunfähigkeit. Ein solches ärztliches Zeugnis fehlte hier. Die Quarantäneanordnung ersetzt dieses Erfordernis auch nicht, auch wenn aus der Verfügung hervorging, dass die Arbeitnehmerin an Corona erkrankt sei. Denn allein damit erfolgt noch keine Feststellung über die Arbeitsfähigkeit und hierzu ist die Behörde auch gar nicht befugt.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Sachverhalts wurde die Berufung allerdings zugelassen, so dass noch abzuwarten ist, ob es bei der Entscheidung bleibt.

Praxistipp zum Urlaub bei Quarantäne

Eine Nachgewährung von bereits genehmigten Urlaub ist gemäß § 9 BUrlG nur dann möglich, wenn während der Urlaubszeit ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und dies durch ärztliches Attest nachgewiesen ist. Eine Quarantäneanordnung ist damit nicht gleichzusetzen, selbst dann nicht wenn man mit dem Corona-Virus infiziert ist, denn es kommt auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. So die aktuelle Rechtsprechung. Das Thema ist allerdings auch für die Gerichte noch neu, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Bei Einzelfragen oder zur rechtlichen Einschätzung beraten wir Sie gerne.

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