12. Mai 2021

Immer wieder sind Gerichte mit der Frage konfrontiert, ob bestimmte Tätigkeiten in der Klinik vergütungspflichtige Arbeit sind oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob der Hintergrunddienst eines Oberarztes, der im Krankenhaus auf Grundlage des TV-Ärzte/TDL angestellt tätig ist, Bereitschaftsdienst darstellt, der entsprechend zu vergüten ist, oder Rufbereitschaft.

Der Fall: Oberarzt klagt auf Vergütung für Hintergrunddienste

In dem konkreten Fall ging es darum, dass – wie in Krankenhäusern üblich – ein Oberarzt auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sog. Hintergrunddienst ableistet, in denen er verpflichtet war, telefonisch erreichbar zu sein. Der Hintergrunddienst ist im Wesentlichen so ausgestaltet, dass der Arzt entweder nur telefonisch in Anspruch genommen wird oder auch die Klinik aufzusuchen hat. Überwiegend erfolgte die Tätigkeit im vorliegenden Fall allerdings telefonisch. Darüber hinaus gab es auch keine weitere Vorgaben seitens des Arbeitgebers dazu, wo sich der Arzt während des Hintergrunddienstes aufzuhalten habe oder in welcher Zeitspanne er die Tätigkeit im Bedarfsfalle in der Klinik aufzunehmen hat. Vergütet werden die Hintergrunddienste nach § 9 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL als Rufbereitschaftsdienste im Sinne des § 7 Abs. 6 S. 1 TVÄrzte/TdL. Der klagende Oberarzt vertrat die Auffassung, dass es sich bei seinen Hintergrunddiensten um Bereitschaftsdienste handele und verlangte daher eine Vergütungsdifferenz in Höhe von € 40.000,00 für fast ein Jahr.

BAG: Hintergrunddienst ohne Aufenthaltsbeschränkung ist Rufbereitschaftsdienst

Während die Vorinstanzen dem klagenden Arzt noch Recht gaben, sah das Bundesarbeitsgericht dies anders. Danach handele es sich im konkreten Fall bei den vom Oberarzt geleisteten Hintergrunddienst um Rufbereitschaftsdienste. Im Wesentlichen stellte das BAG mit seiner Entscheidung vom 25.03.2021 (AZ: 6 AZR 264/20) bei seiner Beurteilung darauf ab, dass für die Klärung der Frage, ob Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vorliege, es maßgeblich auf den Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung ankomme. Zwar sei ein Arbeitnehmer auch bei Rufbereitschaft nicht völlig frei, seinen Aufenthaltsort in der Zeit zu bestimmen. Vielmehr müsse immer noch gewährleistet sein, dass er die Arbeit am Tätigkeitsort, also in der Klinik alsbald aufnehmen kann. Das war im konkreten Fall allerdings gegeben. Die Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf entgegenzunehmen und daher alsbald die Arbeit aufzunehmen, stelle keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung dar. Desweiteren bestanden auch keine weiteren Zeitvorgaben. Es stehe im Einklang mit dem Wesen der Rufbereitschaft, dass möglicherweise nach einem Anruf zeitnah die Arbeit in der Klinik fortgesetzt werden muss.

Andererseits ist es Arbeitgebern aufgrund von § 7 Abs. 6 S. 2 TV-Ärzte/TdL untersagt, Rufbereitschaft anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß nicht nur im Ausnahmefall tatsächliche Arbeit anfällt. Der Oberarzt war hier in etwa der Hälfte der Hintergrunddienste zur Arbeit herangezogen worden und leistete zu 4% aller Rufbereitschaftsstunden tatsächliche Arbeit. Insgesamt hätte der Arbeitgeber daher die Rufbereitschaft so nicht anordnen dürfen, denn es kommt auch nicht nur auf den tatsächlichen Einsatz in der Klinik an.

Allerdings half dies dem Oberarzt im konkreten Fall auch nicht, um einen Vergütungsanspruch durchzusetzen. Denn auch für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft war keine höhere Vergütung vorgesehen, was der Senat als bewussten Willen der Tarifvertragsparteien respektiert hatte.

Praxistipp zum Hintergrunddienst

Sind die Hintergrunddienste so ausgestaltet, dass sie als Rufbereitschaftsdienste behandelt und pauschal vergütet werden, sollten betroffene Oberärzte bei einer hohen Inanspruchnahme im Hintergrunddienst prüfen, ob es sich in der Gesamtschau auch wirklich um Rufbereitschaftsdienste handelt oder doch die Grenze zum Bereitschaftsdienst überspannt. Ggf. macht es Sinn im Einzelfall eine außertarifliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, die den tatsächlichen Einsatz des Hintergrunddienstes besser abbildet. Auch Kliniken sollten genau prüfen, ob aufgrund der Gesamtstruktur die Hintergrunddienste in ihrem Hause ordnungsgemäß abgebildet und fair abgewickelt sind. Denn auch dies ist Teil der Wertschätzung für die tätigen Oberärzte, die gerade in Zeiten von Personalmangel nicht zu unterschätzen ist.

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