8. Januar 2020

In Arzt- sowie Zahnarztpraxen sind variable Vergütungsmodelle für angestellte Ärzte und Zahnärzte weit verbreitet und beliebt. Sie können für den Arbeitnehmer als Motivation dienen, weil sie wirtschaftliches (Mit-)Denken fördern. Umsatzbeteiligungen können in Zeiten des Fachkräftemangels Arbeitgeber attraktiver machen. Eine klassische win-win-Situation? Nur wenn vorab durch den Praxisinhaber einige rechtliche und wirtschaftliche Hürden beachtet werden.

Anstellung mit Umsatzbeteiligung

Der Trend zur Anstellung ist weiterhin deutlich zu spüren, denn die Vorteile der Anstellung liegen unter anderem in den geregelten Arbeitszeiten, des geringeren wirtschaftlichen Risikos und der örtlichen Flexibilität. Dabei müssen angestellte Ärzte und Zahnärzte nicht auf gute Verdienstmöglichkeiten verzichten.

Die Vergütung von angestellten Ärzten und Zahnärzten wird üblicherweise so vereinbart, dass sie ein Grundgehalt sowie eine umsatzbezogene Vergütung, abhängig von ihrem erwirtschafteten Honorar, erhalten. Bei Arbeitsverträgen mit umsatzbezogener Vergütung gilt es einige rechtliche Fallstricke zu beachten, damit die gewünschte Regelung wirksam ist. Häufig fehlt in Musterverträgen ein Passus der besagt, dass für die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs und die Höhe des Urlaubsentgelts die Umsatzbeteiligung berücksichtigt wird. Weiterhin darf der Praxisinhaber das wirtschaftliche und betriebliche Risiko nicht auf den Arbeitnehmer übertragen und eine Verlustbeteiligung vorsehen. Eine Vergütung, die 2/3 der branchenüblichen Vergütung unterschreitet, ist ebenso angreifbar.

Rechtliches Rahmenwerk der Vergütungsmodelle

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers folgt aus §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und ist unabdingbar. Das bedeutet, er kann vom Arbeitgeber, oder durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht einseitig abbedungen oder geschmälert werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen (= 42 fortlaufende Kalendertage). In dem Zeitraum erhält der Arbeitnehmer weiter sein volles Arbeitsentgelt. Hier kommt das Thema umsatzbezogene Vergütung zur Geltung: für den Praxisinhaber können Umsatzbeteiligungen von 30-40% teuer werden, weil bei vorheriger wirtschaftlicher Kalkulation nicht berücksichtigt wird, dass die Umsatzbeteiligung Einfluss auf die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs sowie Urlaubsentgelts hat. §§ 4 Abs. 1, Abs. 1a EFZG regelt die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs und besagt, dass neben dem Grundgehalt die umsatzbezogene Vergütung in die Berechnung einfließt. Maßgeblich ist ein Durchschnittszeitraum von einem Jahr. Gleiches gilt für die Höhe des Urlaubsentgelts: nach § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz berechnet sich der Anspruch aus dem Vergütungsdurchschnitt der letzten 13 Wochen.

Praxisrelevanz der Vergütungsmodelle

Für den Praxisinhaber kann eine fehlerhafte wirtschaftliche Kalkulation dazu führen, dass der finanzielle Mehrwert, der durch einen Anstellungsvertrag verfolgt wird, bei sehr hohen Umsatzbeteiligung nicht realisierbar ist. Daher sollte vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Umsatzbeteiligung die Faktoren laufende Praxiskosten und denkbarer Arbeitnehmerumsatz genauestens bewertet werden. Gerne nehmen wir mit unserem Partner der LPS Group eine solche Bewertung vor und gestalten danach den Arbeitsvertrag oder prüfen bestehende Arbeitsverträge.

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