Urlaubsansprüche langfristig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden konnten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 12.01.2012 in einem Fall entschieden, in dem der einschlägige Tarifvertrag keine Verfallsfrist für den Urlaub enthielt (LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2012 – 16 Sa 1352/11).

 

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