28. Juli 2008

Hin und wieder kommt es auch in einer Praxis einmal vor, dass ein Mitarbeiter gekündigt werden muss. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Da in den meisten Zahnarztpraxen aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, können sich die Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Es ist dann allein die Kündigungsfrist, die bei einer Kündigung Probleme bereiten kann.

Zur Berechnung der Kündigungsfrist bei jüngeren Arbeitnehmern liegt nun ein neues Urteil vor, welches die Unanwendbarkeit des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB aufgrund einer Diskriminierung wegen des Alters ausspricht.

§ 622 Abs. 2 BGB regelt die Fristen, die bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eingehalten werden müssen. Dabei gilt: Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto länger sind die von dem Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen. Bestand das Arbeitsverhältnis z.B. fünf Jahre, muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende beachten, bestand es acht Jahre, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei zehn Jahren erhöht sie sich auf vier Monate usw.

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht dabei vor, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigten sind. Das bedeutet, dass die Betriebszugehörigkeit je nach Alter des Arbeitnehmers zu unterschiedlich langen Kündigungsfristen führt.

Bei einer jeweils identischen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist eines 26 Jahre alten Arbeitnehmers vier Wochen zum 15. bzw. Ende des Monats, ein 31-jähriger Arbeitnehmer kann hingegen nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Laut Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 561/07, verstößt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB damit gegen die europarechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung sowie das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Durch diese Vorschrift werden jüngere Arbeitnehmer nämlich alleine wegen ihres Lebensalters schlechter behandelt als ältere Arbeitnehmer. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist daher bei der Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht anzuwenden.

Fazit:

Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung sollten Arbeitgeber damit rechnen, dass die Arbeitsgerichte die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr anwenden. Dies führt zwar dazu, dass in einigen Fällen längere Kündigungsfristen gelten, andererseits kommt es hierbei auch zu einer Vereinheitlichung und damit zu einer Vereinfachung bei der Berechnung von Kündigungsfristen.

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