26. März 2020

Kurzarbeit- was heißt das eigentlich? Die meisten Unternehmer in der Dentalbranche mussten sich diese Frage bislang nicht stellen. Erst mit der Corona-Krise ist dieses arbeitsrechtliche Mittel zur Existenzsicherung in aller Munde. Doch macht diese arbeitsrechtliche Massnahme immer Sinn? Es ist aus unternehmerischer Sicht – aktuell mehr denn je – ratsam, keine übereilten Entscheidungen zu treffen, sondern die Vor- und Nachteile dieser Massnahme sorgfältig abzuwägen. Denn jeder Unternehmer sollte unbedingt auch die Zeit nach Corona im Blick haben. Deshalb ist vor allem die strategische und wirtschaftliche Sicht auf die Dinge wichtig.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme, um vorübergehende Turbulenzen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Kündigungen sollen verhindert werden, weil zu erwarten ist, dass es sich um eine konjunkturelle Schwankung handelt, die in wenigen Wochen überstanden ist.

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben jüngst Sonderregelungen zur Anzeige des Arbeitsausfalls erlassen und haben so die Voraussetzungen zur Durchführung von Kurzarbeit gelockert. 

Vorteile der Kurzarbeit

Der Vorteil bei der Durchführung von Kurzarbeit besteht zunächst einmal darin, dass sofort nach der Corona-Krise die Arbeitszeit wieder erhöht oder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen sofort wieder zur Verfügung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden. Jede Mitarbeitersuche ist neben verlorener Manpower auch kostspielig, weil Praxisinhaber ihre wertvolle Zeit für Personalsuche aufbringen müssen, anstelle Umsätze zu generieren.

Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt und zwar unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt werden können oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen hingegen sofort. 

arbeitsrechtliche und strategische Vorüberlegungen anstellen

Die Anzeige von Kurzarbeit will allerdings gut vorbereitet werden, weil es sich um ein zweistufiges Verfahren handelt: zunächst ist der Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsausfall anzuzeigen und erst bei erfolgreicher Bewilligung kann der Leistungsantrag auf die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Die erfolgreiche Anzeige über den Arbeitsausfall sagt mithin nichts darüber aus, ob der nachfolgende Leistungsantrag bewilligt wird.

Es ist z.B. unbedingt mit Mitarbeitern ohne Beschäftigungsverbot zu sprechen, die demnächst in Elternzeit gehen. Das Kurzarbeitergeld kann nämlich die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld vermindern. Es kann sich daher empfehlen, solche Mitarbeiter gezielt aus der Kurzarbeit herauszunehmen. 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Kurzarbeit kommt den Sonderregelungen in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis zum Rückgang von Arbeitsauslastung führt und mindestens 10 % der Belegschaft einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben. Die Bundesagentur für Arbeit hat – zuletzt in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 – darauf hingewiesen, dass ein aufgrund oder infolge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem „unabwendbaren Ereignis“ oder auf „wirtschaftlichen Gründe“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beruht und daher Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu gewähren ist.

Kann ich Kurzarbeit einseitig anordnen?

Nein. Eine einseitige Anordnung durch den Praxisinhaber ist nicht möglich. Denn arbeitsrechtlich setzt die Kurzarbeit voraus, dass entweder eine entsprechende Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist oder einzelvertraglich mit dem Mitarbeiter vereinbart wird.

Sollte – warum auch immer – Kurzarbeit dennoch einseitig gegenüber dem Praxispersonal angeordnet werden, muss der Unternehmer darauf hoffen, dass der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht. Es sollte deshalb in jedem Fall eine einzelvertragliche Regelung getroffen werden.

Wie zeige ich Kurzarbeit an?

Damit die Bundesagentur für Arbeit die Durchführung von Kurzarbeit gewährt, muss bei der Agentur für Arbeit der Arbeitsausfall über die vorgegebenen Antragsformulare angezeigt und die entsprechenden Anträge gestellt werden, was auch elektronisch möglich ist. Wichtig ist, dass hier bereits glaubhaft gemacht werden muss, in welchem Umfang ein Arbeitsrückgang vorliegt. Geschieht dies nicht oder nicht richtig, bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet, ohne Kurzarbeitergeld nutzen zu können.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Wird Kurzarbeit durchgeführt, erhält das Praxispersonal 60 % der Nettoentgeltdifferenz bzw. bei einem überhöhten Leistungssatz (z.B. wenn Kinder vorhanden sind) 67 %. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 6.900 Euro wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.

Neu ist durch die erlassenen Sonderregelungen, dass anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden nunmehr zu 100 % von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Diese musste zuvor der Praxisinhaber leisten.

Fazit und Praxistipp

Gerade jetzt bietet es sich an, sich als „good place to work“ zu positionieren und Mitarbeiter so gut es geht einzubinden und damit – was viel wichtiger ist – auch zu binden. Und zwar trotz Corona-Krise. Denn die Krise geht vorbei. Und darauf sollte sich jeder Unternehmer vorbereiten. Und zwar mindestens mit der gleichen Kraft, mit der an der Krisenbewältigung gearbeitet wird. Sorgfältig formulierte einzelvertragliche Vereinbarungen können Kurzarbeit für beide Parteien ausgewogen gestalten, Stichworte sind hier Vorschuss und Zuschuss.

Wie könnten solche eingangs erwähnten arbeitsrechtlichen und strategischen Überlegungen konkret aussehen? Man könnte mit seinen Mitarbeitern über einvernehmliche Urlaubsregelungen sprechen. Man könnte seinen Arbeitnehmern anbieten, dass es z.B. für 4 jetzt genommene Urlaubstage einen freiwilligen Urlaubstag „dazu“ gibt. Oder man vereinbart unbezahlten Urlaub, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten. Wichtig sind vor allem vier Dinge: Planung, Strategie, Kommunikation – und natürlich der rechtliche Rahmen, denn sonst funktioniert es nicht; zumindest nicht erfolgreich.

Autioren: Christian Erbacher, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht und Leonie Unkelbach, Rechtsanwältin

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