30. März 2020

Viele Zahnarztpraxen spielen aktuell mit dem Gedanken Kurzarbeit durchzuführen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 96 SGB III vorliegen und die Kurzarbeit mit dem Praxispersonal wirksam vereinbart wurde, steht der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit nichts entgegen. Wir erleben in den letzten Tagen gehäuft Anfragen, bei denen in der Anzeige einiges schief gegangen ist und möchten mit unserem Artikel auf einige Aspekte hinweisen.

Kurzarbeit korrekt durchführen

Der Praxisinhaber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Die Durchführung von Kurzarbeit verändert das bestehende Arbeitsverhältnis einschneidend. Denn die zuvor vereinbarte Arbeitszeit reduziert sich, womöglich sogar zu 100%. Daran entsprechend verringert sich der Entgeltanspruch des Praxispersonals. Das ursprünglich vereinbarte Arbeitsverhältnis darf der Praxisinhaber nicht einseitig und ohne Einverständnis seiner Beschäftigten verändern.

Hiervon gilt nur die Ausnahme, wenn eine korrekt geschlossene Betriebsvereinbarung mit dem entsprechenden Inhalt besteht, oder der Arbeitsvertrag eine entsprechende Kurzarbeitklausel vorsieht. Beinhaltet der Arbeitsvertrag eine solche Kurzarbeitsklausel, muss sie sich an dem Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen. Sprich: der Arbeitgeber muss in einem nächsten Schritt Umfang und Dauer der Kurzarbeit festlegen, damit die Beschäftigten wissen, was sie konkret in den nächsten Monaten erwartet.

Arbeitsausfall korrekt berechnen

Die Durchführung von Kurzarbeit ist erst dann möglich, wenn 10% der in der Praxis Beschäftigten einen Arbeitsausfall haben und von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Hier gilt es die Schwellenwerte der Beschäftigten korrekt zu berechnen. So werden Auszubildende in einem ersten Schritt von der Anzahl der in der Praxis Beschäftigten ausgenommen. Ebenso kann der Praxisinhaber für sich selber keine Kurzarbeit durchführen, weil er meist als leitender Angestellter – selbst in einem GmbH-MVZ – gezählt wird. Es muss daher in einem ersten Schritt sauber gerechnet werden, ob überhaupt die 10% Arbeitsausfall-Schwelle vorliegt.

Kurzarbeit korrekt der Bundesagentur anzeigen

Möchte der Praxisinhaber der Bundesagentur für Arbeit die verkürzten Arbeitszeiten anzeigen und folglich Kurzarbeit durchführen, gilt es dies glaubhaft zu machen. Hier bieten sich mehrere Optionen an, die wahrgenommen werden sollten, um Rückfragen von Seiten der Behörde zu vermeiden.

Eigentlich selbstverständlich und trotzdem wollen wir es an dieser Stelle betonen: die nunmehr verkürzten Arbeitszeiten müssen für den Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes dargelegt werden und der Wahrheit entsprechen. Zeigt ein Praxisinhaber verkürzte Arbeitszeiten an und stellt einen darauf basierenden Leistungsantrag, allerdings mit fehlerhaft dargelegten Arbeitszeiten, ist der Tatbestand des Sozialversicherungsbetruges gemäß § 266a StGB erfüllt. Hier drohen Geldstrafe und bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen.

Rechtliche Unterstützung einholen

Wir können daher nicht oft genug betonen, Kurzarbeit nicht „einfach so“ durchzuführen, sondern sich fachliche Unterstützung zu holen, welche den rechtlichen und nicht nur den steuerlichen Hintergrund des dritten Sozialgesetzbuches kennt und versteht. So werden Verzögerungen und Lehrgeld vermieden. Sprechen Sie uns gerne an!

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