26. Februar 2019

Der Streit um die Kündigung eines Chefarztes an einem Düsseldorfer Krankenhaus bzw. dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht scheint ein vorläufiges Ende genommen zu haben. Wie in der Presse vielfach berichtet wurde, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die damalige Kündigung des Chefarztes rechtswidrig war und der Klage des Chefarztes stattgegeben (BAG, Urt. v. 20.02.2019, Az.:  2 AZR 746/14). Kündigungsgrund war der Verstoß gegen eines sogenannte Loyalitätsobliegenheit des katholischen Arbeitsrechts, nämlich die zivile Wiederheirat nach zivilrechtlicher Scheidung und bei bestehender – also nicht z. B. durch ein kirchliches Gericht für nichtig erklärte – kirchlicher Ehe. Nach katholischer Glaubenslehre ist die Ehe eine unauflösliche Bindung. Eine zivile Wiederheirat wird als Ehebruch qualifiziert.

Loyalitätsobliegenheit des katholischen Arbeitsrechts

Bislang sind die schriftlichen Urteilsgründe nicht veröffentlicht. Allerdings dürfte das Urteil zumindest arbeitsrechtlich nicht die praktische Wirkung entfalten, die ihm insbesondere in der Tagespresse zugeschrieben werden. Wie auch auf diesem Blog schon hingewiesen wurde, ist das katholische Arbeitsrecht mittlerweile grundlegend geändert worden, so dass eine derartige Kündigung aufgrund der heutigen Rechtslage mittlerweile wahrscheinlich keine Rechtsgrundlage hätte. Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ wurde mittlerweile in allen deutschen Bistümern geändert. Außerhalb des „Verkündigungsbereiches“ sind solche Kündigungen mittlerweile an sehr hohe Hürden geknüpft.

Nach Presseberichten hat dies auch das Erzbistum Köln erklärt, in dessen Diözesangebiet das Krankenhaus liegt. Der Fall war zudem auch deswegen besonders, da der Chefarzt mit seiner zweiten zivilrechtlichen Ehefrau schon vorher unehelich zusammengelebt hatte, worin ebenfalls ein Loyalitätsverstoß liegt. Außerdem lagen ähnliche Konstellationen bei weiteren – nicht katholischen – Chefärzten vor, die dafür keiner Maßnahme seitens des kirchlichen Dienstgebers ausgesetzt waren, so dass er hier aufgrund seiner Zugehörigkeit zur katholischen Kirche rechtswidrig benachteiligt wurde.  Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, sei für eine Chefarzttätigkeit keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, so das Bundesarbeitsgericht.

kirchliche Selbstbestimmungsrecht

Aufgrund der Rechtsänderung und der Besonderheiten des Einzelfalles ist das Urteil somit vermutlich von weit geringerer Bedeutung, als dies weithin angenommen wird. Die Problemfelder liegen eher im strategischen Bereich: Staatskirchenrechtlich stellt sich die Frage, ob die starke Stellung der Kirchen so bestehen bleibt oder ob das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht künftig in Abwägungsprozessen mit anderen Grundgesetznormen eine geringere Stellung einnimmt. Diese Problematik stellt sich im Gesundheitswesen sicherlich am stärksten, da dort die Kirchen – obwohl die „diakonia“ ein kirchlicher Grundvollzug ist – oftmals wie ein normaler Marktteilnehmer auftreten und zudem einen erheblichen Personalbedarf haben, der weit über das „glaubenstreue“ Millieu hinausweist.

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