18. Januar 2022

Zum 15.03.2022 steht sie unmittelbar bevor: die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Zu diesem Zeitpunkt sind die Arbeitgeber in Gesundheitsberufen verpflichtet den Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19, den Genesenennachweis oder die ärztliche Bescheinigung, dass der Mitarbeiter nicht geimpft werden kann, zu kontrollieren. Doch was, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird? Welche Verpflichtungen hat der Arbeitgeber im Fall, wenn der Mitarbeiter ungeimpft ist? Welche Massnahmen sollten Arbeitgeber bereits vor dem 15.03.2022 einleiten?

Wer soll geimpft werden?

Wer bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Immunitätsnachweis vorlegen kann, darf nach dem aktuellen Infektionsschutzgesetz nicht in den von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Unternehmen beschäftigt werden. § 20 a Abs. 1 IfSchG zählt die Betroffenen abschließend auf. Im Wesentlichen gilt die Impfpflicht für alle Personen, die in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Geburtshäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege tätig sind – und zwar unabhängig von der Art der Arbeit. Geimpft werden sollen also Zahnärzte, ebenso wie Stuhlassistenz und Reinigungskräfte.

Wer soll den Impfstatus kontrollieren?

Wie auch schon in den letzten Wochen haben die Arbeitgeber einer Gesundheitseinrichtungen die gesetzliche Pflicht die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bis zum 15.03.2022 ist es lediglich der Status bzw. der Test für Ungeimpfte, nun nach §20a Abs. 2 IfSchG entweder der Nachweis über die vollständige (bislang zweifache) Impfung, ein Genesenennachweis oder im Ausnahmefall ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht erfolgen kann. Als genesen gelten Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Die Testung muss in den vergangenen 28 Tagen bis 6 Monaten erfolgt sein.

Was passiert, wenn der Nachweis zur Impfpflicht nicht rechtzeitig zum 15.03.2022 vorliegt?

Liegt ein Nachweis nach § 20a Abs. 2 IfSG nicht rechtzeitig bis zum Stichtag am 15.03.2022 vor oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments haben der Arbeitgeber oder die Leitung der betroffenen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und die konkreten, personenbezogenen Daten dorthin zu übermitteln. Sollte eine solche Meldung nicht erfolgen, drohen dem Arbeitgeber mögliche Bußgelder.

Kann der ungeimpfte Mitarbeiter trotz fehlendem Impfnachweis weiter arbeiten?

Nach § 20a Abs. 3 IfSchG ist die Beschäftigung eines Mitarbeiters, der keinen Nachweis nach Abs. 2 vorgelegt hat, ab dem 16.03.2022 in Gesundheitseinrichtungen nach Abs. 1 ausgeschlossen. Arbeitgeber, die entgegen der Vorschrift Mitarbeiter tätig werden lassen, begehen eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSchG. In den Ausführungen zu den Bundesdrucksache 20/188 heißt es: Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung wird vorgesehen, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen CO-VID-19 besitzen müssen. Das bedeutet, Mitarbeiter ohne Nachweise dürfen nicht beschäftigt werden.

Für den Mitarbeiter gilt: Wer nicht arbeiten kann, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das zuständige Gesundheitsamt kann den genannten Mitarbeitern, die keinen gültigen Nachweis vorlegt haben, ein Verbot aussprechen, das Unternehmen zu betreten oder dort tätig zu werden. Damit ist der Mitarbeiter freizustellen und nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes entfällt der Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber endgültig.

Was passiert, wenn der Nachweis nach dem 15.03.2022 seine Gültigkeit verliert?

Nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes wird davon ausgegangen, dass Menschen, die von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, zumindest vorübergehend über einen gewissen Schutz vor einer erneuten Erkrankung verfügen, der aber mit der Zeit nachlässt. Für Genesene gilt daher die 6 Monatsbescheinigung. Wer im Gesundheitsberuf tätig ist, muss nun darauf achten, dass die Nachweispflicht auch über den 15.03.2022 gilt und ist verpflichtet sich in der Folge impfen zu lassen, sofern einen Weiterbeschäftigung angestrebt wird. Wenn ein Nachweis ab dem 16.03.2022 seine Gültigkeit verliert, muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats einen neuen gültigen Nachweis vorlegen. Die Kontrollpflicht endet somit nicht mit 15.03.2022, sondern muss kontinuierlich überwacht werden.

Dürfen Beschäftigte ohne Nachweis nach dem 15.03.2022 zur Arbeit kommen?

Ungeimpfte Mitarbeiter dürfen von den Gesundheitseinrichtungen ab dem 15.03.2022 nur noch so beschäftigt werden, dass dies mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren ist. Eine Beschäftigung ohne Impfnachweis ausschließlich mit einem Test, ist nach dem IfSchG nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber der sich absichern möchte, kann also Mitarbeiter ohne Nachweis ausschließlich im Homeoffice oder anderweitig isoliert tätig werden lassen. Sofern eine solche Möglichkeit wegen der Art der Beschäftigung oder aus organisatorischen Gründen nicht umsetzbar ist – was gerade im Praxen und Krankenhausbetrieben in den meisten Fällen zutreffen wird, hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter beim Gesundheitsamt zu melden, mit der Konsequenz, dass von dort ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann.

Können Beschäftigte ohne Nachweis anderweitig beschäftigt werden?

Nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen müssen Arbeitgeber stets das mildere Mittel suchen, bevor sie einschneidende Maßnahmen ergreifen oder die Lohnzahlung einstellen. Mit anderen Worten: Lässt es der Arbeitsplatz zu, kann und sollte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Beschäftigung im Homeoffice anbieten. Nach den Erfahrungen aus dem arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sollte, sofern möglich, auch eine andere Arbeit angeboten werden, eine die nicht mit der bisherigen Position vergleichbar ist, sofern der Bedarf da ist. Der Mitarbeiter hat dann die Wahl, ob er ein solches Angebot annimmt oder die Abmahnung und mögliche Kündigung in Kauf nimmt.

Da die Weiterbeschäftigung von Ungeimpften immer eine Frage der Einzelfallentscheidung ist, sollte, wenn der Arbeitgeber es abzusehen kann, dass zum 15.03.2022 von einem Mitarbeiter kein Nachweis vorgelegt werden wird, vorausschauenden gehandelt werden. Denn, wie die Personalplanung für die zweite Hälfte im März verlässlich planen, wenn absehbar ist, dass eventuelle Mitarbeiter nicht weiter beschäftigt werden können.

Auch Rückfragen beim Gesundheitsamt, wie „ich weiß schon heute, dass zum Stichtag XX Mitarbeiter weder vollständig geimpft noch genesen sein werden, ich werde sie nach meiner Auffassung unbezahlt freistellen müssen, ist das auch ihre Auffassung?“, oder ähnlich. Ob eine Antwort des Gesundheitsamts vor Ablauf der Frist zu erwarten ist, kann nicht vorausgesagt werden. Doch die Anfrage sollte im Zweifel gestellt werden, wenn absehbar ist, dass Mitarbeiter keinen Nachweis haben werden.

Welche weiteren Massnahmen sollten Arbeitgeber bereits vor dem 15.03.2022 einleiten?

Wertvolle Mitarbeiter möchte kein Arbeitgeber verlieren. Wer nicht den Nachweis zum 15.03.2022 erbringen kann, ist dem Gesundheitsamt zu melden, mit der Konsequenz des Beschäftigungsverbotes oder anderen Auflagen. Hier ist der Arbeitgeber in der Zwickmühle. Wenn Arbeitgeber bereits absehen können, dass Mitarbeiter der neuen Verpflichtung nicht nachkommen werden, sollten sie sich umgehend auf die zu ergreifenden Maßnahmen vorbereiten und diese bestenfalls rechtlich absichern.

Zeitnah sollten nun Personalgespräche motivierend geführt werden. Die Konsequenzen und Alternativen der unterlassenen Impfung sollten gemeinsam besprochen werden. Sofern die Mitarbeiter weiterhin an Ihrer Entscheidung festhalten, sollte der Arbeitgeber aus Gründen der Vorsorge und Nachweispflicht, die Situation dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen.

Was gilt für neue Beschäftigungsverhältnisse ab dem 16.03.2022? 

Im Gegensatz zu den Mitarbeitern, die bereits vor dem 16.03.2022 in der Gesundheitseinrichtung tätig waren, dürfen gemäß § 20a Abs. 3 IfSG neu eingestellte Personen ohne gültigen Nachweis, eindeutig nicht mehr tätig werden. Eine Beschäftigung darf nur nach Vorlage des entsprechenden Nachweises erfolgen. Der Arbeitgeber darf deshalb bereits im Vorstellungsgespräch den Bewerber fragen, ob ein entsprechender gültiger Nachweis bei der Einstellung vorliegt.

Muss der Arbeitgeber kündigen, wenn kein Nachweis erfolgt?

Der Arbeitgeber selbst darf ab dem 15.03.2022 Mitarbeiter ohne Impfnachweis nur noch so beschäftigen, dass dies mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren ist, also nach unserer rechtlichen Einschätzung ausschließlich im Homeoffice oder anderweitig isoliert. Sofern eine solche Möglichkeit wegen der Art der Beschäftigung oder aus organisatorischen Gründen nicht umsetzbar ist – was im normalen Praxisbetrieb der Regelfall sein dürfte, muss der Arbeitgeber zwischen der unbezahlten Freistellung oder im Extremfall einer personenbedingten Kündigung wählen.

Doch auch hier sollten die arbeitsrechtlichen Grundsätze beachtet werden. Die vorherige Abklärung, ob nicht eine anderweitige Tätigkeit möglich ist, die Abmahnung und einiges mehr. Wenn Arbeitgeber sich einer solchen Situation ausgesetzt sehen, sollten sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um den Einzelfall rechtssicher begleiten zu lassen. Denn, wie die Arbeitsgerichte Kündigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bewerten werden, kann noch nicht vorausgesagt werden.

Was gilt für Inhaber einer Praxis?

Inhaber einer Praxis oder Unternehmer einer Gesundheitseinrichtung sind Personen, die nach § 20a Abs 1 IfSchG nicht tätig werden dürfen, wenn Sie nicht die erforderlichen gesetzlichen Auflagen erfüllen. Sie haben sich selbst dem Gesundheitsamt zu melden und die Praxis bzw. die Einrichtugn zu schlissen, sofern sie ohne sie nicht betrieben werden kann. Die Impfpflicht gilt für alle Personen, die in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Geburtshäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege tätig sind – und zwar unabhängig von der Art der Arbeit.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Impfpflicht?

Wer entgegen den neuen Regelungen zur Impfpflicht Mitarbeiter beschäftigt oder wer in einer der genannten Einrichtungen widerrechtlich tätig wird, handelt einerseits ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro pro Fall belegt werden. Auch Beschäftigte, die gegen die Impfpflicht verstoßen, handeln ebenfalls ordnungswidrig und können Bußgelder bis zur gleichen Höhe nach dem IfSG erhalten und andererseits bei Fälschungen auch Straftatbestände des StGB mit noch weitreichenderen Folgen erfüllen.

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