11. Oktober 2017

Anästhesisten, die im OP-Bereich einer Klinik tätig sind, sind in der Regel nicht selbstständig tätig, auch wenn sie auf Basis eines Honorararztvertrag arbeiten. Erneut zu diesem Schluss kam das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 10.08.2017, L 1 KR 551/16. Im konkreten Fall sprach vor allem die Eingliederung eines Anästhesisten in die Arbeitsorganisation für ein abhängiges und damit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Die Frage, ob Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder nicht, ist immer ein schmaler Grat und Streithema im Markt.

Ausschlaggebende Merkmale

  • Nutzung der Arbeitsgeräte der Klinik (Kleidung, Räumlichkeiten, Geräte, Medikamente)
  • Einbindung in den Klinikalltag: Absprache mit Klinik, auf welchen Stationen und in welchen Schichten der Facharzt innerhalb des organisierten Klinikablaufs tätig werden soll
  • Bestandteil eines Teams aus Ärzten und Pflegekräften
  • Kein fester Stundenlohn
  • Kein Unternehmerrisiko

Die Tatsache, dass der Arzt auch OP-Dienste im Vorfeld habe ablehnen können, er darüber hinaus auch nicht an Besprechungen des OP-Teams teilgenommen hatte, reichten nicht aus, um von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Auch wurde die  spezielle Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig sind, wenn sie diese Tätigkeit neben einer anderen Beschäftigung, die mind. 15 Stunden pro Woche umfassen muss, ausüben, nicht herangezogen. Nach Ansicht des Gerichts erfassen diese Sonderregelung gerade nicht die Honorarärzte im Krankenhaus.

Streitthema Honorararztvertrag

Immer wieder stellen Honorararztverträge ein Streitthema dar. Selbst wenn Krankenhaus und Arzt einvernehmlich eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollen und dies auch nach ihrem Rechtsempfinden in diesem Sinne vertraglich regeln, werden solche Vertragsverhältnisse von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als abhängige Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht bewertet.

Dies hat die teure Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen. Von daher ist stets Vorsicht geboten: Jeder Einzelfall ist anders.

Es kommt immer auf die genaue Tätigkeit im Einzelfall an, insbesondere auf die Frage, inwiefern ein Honorararzt tatsächlich in die Arbeitsorganisation und den Klinikalltag, die vom Krankenhaus vorgegeben wird, eingebunden ist. Allein die Tatsache, dass ein Arzt in der Vorplanung frei darüber entscheiden kann, ob er einen Dienst übernimmt oder nicht, sowie die Tatsache, dass er nicht in Teambesprechungen involviert ist, reicht für die Annahme einer selbstständigen Honorararzttätigkeit nicht aus.

 

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