14. Juni 2019

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat zum Thema Honorarärzte entschieden:

„Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.“

So lautet der Leitsatz der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_21.html) zu einer Leitfallentscheidung (AZ: B 12 R 11/18) vom 04.06.2019.

Der Leitsatz der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zu einer Leitfallentscheidung (AZ: B 12 R 11/18) vom 04.06.2019.

Honorarärztlichen Tätigkeiten in Krankenhäusern wird damit eine ziemlich deutliche Absage erteilt. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, die Pressemitteilung spricht allerdings für sich.

Weisungsgebundenheit und Eingliederung in Arbeitsabläufe ausschlaggebend

Das BSG stellt maßgeblich auf zwei entscheidende Faktoren ab, die sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 SGB IV ergeben: die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Arbeitsablauf des Krankenhauses. In Krankenhäusern herrscht ein hoher Grad an Arbeitsorganisation, auf die die Honorarärzte keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. Daher ist eine Eingliederung der Honorarärzte in die Arbeitsorganisation regelmäßig gegeben. Im vom BSG entschiedenen Fall ging es um eine Anästhesistin, die wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig war. Das BSG erklärte, dass Anästhesisten in der Regel Teil eines ganzen Teams sind, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss.

Als weiteres Kriterium wird vom BSG berücksichtigt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. Letztlich war die Honorarärztin im entschiedenen Fall nicht anders als die angestellten Ärzte vollständig in den Betriebsablauf des Krankenhauses eingegliedert. Die gegen eine sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sprechenden Kriterien wie die Honorarhöhe und die Tatsache, dass es sich bei der ärztlichen Tätigkeit um Dienste „höherer Art“ handelt, spielten demgegenüber keine ausschlaggebende Rolle, um die Sozialversicherungspflicht zu verneinen.

Auch der im Verfahren offensichtlich thematisierte Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat nach der Entscheidung des BSG ausdrücklich keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Explizit heißt es hierzu weiter: „Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.“

Auch der im Verfahren offensichtlich thematisierte Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat nach der Entscheidung des BSG ausdrücklich keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Explizit heißt es hierzu weiter:

„Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.“

Lösungen müssen erarbeitet werden

Die honorarärztliche Tätigkeit in Krankenhäusern dürfte ab sofort Geschichte sein. Anästhesisten sind im Krankenhaus selbstverständlich Teil eines Teams. Dies liegt in der Natur ihrer Tätigkeit: Ohne Anästhesie keine OP und ohne OP keine Anästhesie. Letztlich wird es aber alle Fachgruppen im Krankenhaus betreffen, denn jeder Honorararzt im Krankenhaus ist an die innerorganisatorischen Abläufe gebunden und auf die dort zur Verfügung gestellten Ressourcen angewiesen.

Die Entscheidung hat den Akteuren im Gesundheitswesen insofern keinen Bärendienst erwiesen, auch wenn sie nun höchstrichterliche Klarheit bringt. Krankenhäuser kämpfen ums Überleben. Notfallambulanzen sind voll mit Patienten, die gar keine Notfallpatienten sind. Gleichzeitig gibt es nicht genügend Personal um die täglichen Mammutaufgaben zu erfüllen und damit die Versorgungsqualität für die Patienten zu sichern. Da die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einen Straftatbestand darstellt, müssen sich alle Verantwortlichen nun umgehend etwas überlegen. Klar ist, es braucht schnelle Lösungen! Dies im Interesse der Ärzte, Krankenhäuser, vor allem aber auch im Interesse der Patienten. Wir sind da gerne Ihre Ansprechpartner.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.