5. Dezember 2018

Die Möglichkeiten sich als Inhaber einer (Zahn-)Arztpraxis als Arbeitgeber von anderen Kollegen abzuheben sind vielfältig. Dem Arbeitgeber stehen hier viele Wege zur Verfügung, um gutes Praxispersonal langfristig zu binden. Sei es durch die Gabe von Tankgutscheinen, Einkaufsgutscheinen, etc. im Rahmen der steuerfreien monatlichen Sachbezüge von 44 € (= 528 € pro Jahr). Eine weitere Möglichkeit stellt die Verteilung von Diensthandys dar. In diesem Kontext gibt es ein aktuelles Urteil, das Sie als Arbeitgeber kennen sollten, um sich auch weiterhin von anderen Arbeitgebern positiv zu unterscheiden.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin war (zu Fuß) auf dem Heimweg, als sie beim Überqueren eines unbeschränkten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst wurde. Sie erlitt u.a. Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung. Es stellte sich heraus, dass die Dame zum Unfallzeitpunkt mit ihrem (privaten) Handy telefonierte.

Die Entscheidung – Kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az.: S 8 U 207/16), dass dieser Sachverhalt nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu übernehmen sei.

Versichert sei nämlich nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren).

Anders wäre dies nur dann, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte.

Frage: Welche Tätigkeit ist die wesentliche Unfallursache?

Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine nicht versicherte Tätigkeit wie hier das Telefonieren die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Arbeitnehmerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das Gericht stellte fest, dass das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.

Fazit

Dieser Beitrag soll zeigen, dass viele rechtliche Fragestellungen in einem großen Kontext zu sehen sind und nicht isoliert beantwortet werden sollten. Es ist ein Zeichen der Seriosität, wenn neben der Einräumung einer Diensthandynutzung auch auf den thematischen Hintergrund der gesetzlichen Unfallversicherung hingewiesen wird. Gleiches gilt für Parallelthemen wie z.B. die private Handynutzung am Arbeitsplatz oder Ähnliches. Wir beraten Sie gerne umfassend!

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