16. Oktober 2019

Die kalten Monate des Jahres rücken näher und damit steigt auch die Zahl der Krankheiten. Insbesondere der aktuelle Wetterumschwung ist tückisch und kann zum Schwächeln des Immunsystems führen. Ist man als Arbeitnehmer nun krank, bestehen rund um das Thema Krankheit und Krankmeldung viele Unsicherheiten. Außerdem existieren einige hartnäckige arbeitsrechtliche Mythen, die in den Köpfen der Arbeitnehmer fest verankert sind.

Die häufigsten Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden:

1. Bei wem muss ich mich krankmelden?

Der Arbeitnehmer sollte sich umgehend bei Feststellung der Krankheit bei seinem Arbeitgeber krankmelden. Häufig enthalten Arbeitsverträge Regelungen, in welcher Form und bis zur welcher Uhrzeit des Werktages dies zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer sollte nach seiner Einstellung intern klären, an wen er sich im Krankheitsfall wenden soll – gegebenenfalls ist die Personalabteilung oder ein Abteilungsleiter intern zuständig. Der Arbeitnehmer sollte sich außerdem nicht darauf verlassen, dass ein Kollege die Krankmeldung weitergibt – das ist nicht ausreichend und kann auch in Vergessenheit geraten.

2. Muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, welche Krankheit ich habe?

Nein, der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Erkrankung. Der Arbeitnehmer muss sich auch nicht zur Glaubhaftmachung seiner Krankmeldung verpflichtet fühlen, dem Arbeitgeber trotz dessen diese Information zu geben.

3. Wann muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Gesetzlich ist festgelegt, dass, sofern die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als drei Kalendertage andauert, der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen hat. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher zu verlangen. Dies kann im Arbeitsvertrag geregelt sein oder sich aus einer individuellen Aufforderung des Arbeitgebers ergeben.

4. An wen muss ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes weiterleiten?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist beim Arbeitgeber vorzulegen und bei der Krankenkasse einzureichen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse beinhaltet den Grund der Krankheit, die für den Arbeitgeber nicht. Insbesondere bei längerfristigen Krankheiten ist das Einreichen bei der Krankenkasse elementar, denn von dieser erhält der Arbeitgeber Krankengeld, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen andauert. Nur bei rechtzeitiger Weiterleitung ist die pünktliche Zahlung des Krankengeldes gewährleistet.

5. Bekomme ich weiterhin Lohn, wenn ich krank bin?

Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und ihn daran kein Verschulden trifft. Diese Entgeltfortzahlung ist allerdings auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt.

6. Darf ich das Haus verlassen, wenn ich krankgeschrieben bin?

Ja! Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man die ganze Zeit zu Hause bleiben muss. Der Mitarbeiter darf das Haus verlassen, was zur Versorgung mit Essen oder Medikamenten auch zwingend erforderlich sein kann. Es darf auch Freizeitaktivitäten nachgegangen werden, solange diese dem Genesungsprozess nicht entgegenwirken. So sollte man beispielsweise nicht im Skiurlaub einen Skikurs belegen, wenn man wegen einer Hirnhautentzündung krankgeschrieben ist. Dies kann eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben (siehe zum Sachverhalt BAG, 2 ARZ 53/05).

7. Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten oder muss ich mich vorher „gesundschreiben“ lassen?

Fühlt sich der Mitarbeiter vor Ablauf des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder genesen, darf er auch die Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat kein bindendes Arbeitsverbot zur Folge. Setzt der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit früher wieder fort, ist er in diesem Zeitraum auch „ganz normal“ gesetzlich sozial- und unfallversichert. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung vor Ablauf des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzunehmen.

8. Kann ich beim Arzt eine zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, wenn ich immer noch krank bin?

Ja, der Arzt kann eine Folgebescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit lückenlos mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Insofern bietet es sich an, am letzten Tag des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Zeitraums erneut einen Arzt aufzusuchen.

9. Was ist, wenn ich im Urlaub krank bin?

§ 9 BurlG sieht vor, dass, sofern der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Ist der Arbeitnehmer also während des von ihm genommenen Urlaubs erkrankt, werden ihm die betroffenen Urlaubstage gutgeschrieben.

10. Wenn ich im Urlaub krank werde, darf ich die gutgeschriebenen Urlaubstage dann direkt im Anschluss an die Krankheit nehmen?

Nein, dass die von der Krankheit betroffenen Urlaubstage gutgeschrieben werden heißt nicht automatisch, dass man diese direkt im Anschluss an die Krankheit nehmen kann.
Bezüglich der gutgeschriebenen Urlaubstage muss ein neuer Urlaubsantrag beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Weitere Fragen?

Gerne vervollständigen und erweitern wir die Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen. Wir freuen uns auf Kommentare und Mitteilung weiterer Fragen.

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