15. Februar 2019

Wer eine erfolgreiche Stellenanzeige geschaltet hat, wird mehrere Bewerber haben, geeignete und ungeeignete. Für die Geeigneten bietet das Bewerbungsgespräch die Möglichkeit, das perfekte neue Teammitglied zu finden. Für die Ungeeigneten wird dagegen eine Absage verfasst und abgeschickt. Beide haben allerdings rechtliche Hürden, die es zu beachten gilt.

Das Bewerbungsgespräch

Die Stellenanzeige war erfolgreich, ein geeigneter Kandidat sitzt vor einem, Zeit für ein offenes Gespräch. Doch ganz so offen darf das Gespräch nicht sein. Bei einigen Fragen darf eine Antwort schlichtweg verweigert werden oder es dürfen sogar unwahre Angaben gemacht werden. Bereits die Fragestellung in eine solche Richtungen kann negativ wirken. Denn eine verweigerte Antwort und eine spätere Absage legen eine Benachteiligung nahe.

Gefragt werden darf zunächst einmal alles, woran der neue Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Dabei kommt es regelmäßig zu einem Konflikt zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Bewerbers. Diese gehen allerdings nicht immer zu Gunsten des Bewerbers aus, sondern sollen sich die Waage halten. Manche Dinge muss ein Bewerber sogar ungefragt offenbaren, etwa Dinge die sie oder ihn vollständig an der Ausübung des Berufs hindern oder eine Gefahr für andere Mitarbeiter und Patienten darstellen, zu denken wäre hier an chronische Infektionen wie Hepatitis, aber Achtung! HIV wird als Behinderung gewertet, da es unheilbar ist. Hier darf allerdings nicht nachgefragt werden!

Zu denken ist immer an folgenden Grundsatz: Keine Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters, sexueller Identität oder Geschlechts. Entsprechend sollten Fragen, die auf diese Bereiche abzielen, dringend vermieden werden.

Nicht gefragt werden darf auch nach der Familienplanung, besonders gegenüber Frauen legt diese Frage eine Benachteiligung nahe, da Schwangerschaften und Mutterschutz zu Ausfallzeiten führen und daraus gerade kein Nachteil erwachsen darf. Aber auch gegenüber Männern ist die Frage unzulässig, was in Zeiten einer steigenden Anzahl an Elternurlaub nehmenden Männern auch sinnvoll ist. Ob eine Frau derzeit schwanger ist, dürfen Sie niemals fragen, nicht einmal dann, wenn eine Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot für die Zeit der Schwangerschaft begründen würde. Ebenfalls absolut unzulässig ist die Frage nach einer Behinderung. Den Betreffenden trifft hier erst nach der Einstellung eine Offenbarungspflicht, da eine Behinderung Pflichten des Arbeitgebers begründen kann und damit eine Benachteiligung bei der Einstellung droht.

Aber auch der allgemeine Gesundheitszustand darf nicht erfragt werden. Hier gelten allerdings Ausnahmen, geplante Operationen oder Kuren nach Dienstantritt dürfen vorher geklärt werden, ebenso Krankheiten die eine wiederkehrende oder dauerhafte Beeinträchtigung der Tätigkeit darstellen, ebenfalls Krankheiten die eine Gefahr für andere darstellen, siehe oben. Diese erlaubten Fragen erfassen auch Fragen zu Drogenabhängigkeit und Alkoholismus, da diese den Kontakt zum Patienten beeinträchtigen können. Fragen zu laufenden Ermittlungen und Vorstrafen sind nur erlaubt, wenn sie für die konkrete Tätigkeit eine Rolle spielen, Fragen zu eingestellten Ermittlungsverfahren sind niemals zulässig.

Viele unerlaubte Fragen sind letztlich selbsterklärend, aus diesem Grund empfiehlt es sich bei Unsicherheit entweder die Frage gar nicht zu stellen oder sich in die Situation des Gegenübers zu versetzen: „Wenn mir diese Frage im Bewerbungsgespräch gestellt würde, würde ich darüber sprechen wollen oder wäre mir die Frage suspekt?“.
Sie sollten dabei auch immer im Blick haben, dass der Wunschkandidat bei einer unpassenden Frage verloren gehen könnte. Möchten Sie Wunschkandidaten von sich überzeugen, versuchen Sie immer eine freundliche Atmosphäre zu kreieren, in der Sie unbedingt auch den Bewerbern Zeit für deren Fragen geben sollten. Nur so entsteht ein echtes Gespräch an Stelle eines kleinen Verhörs. Wer Ihre Praxis nach einem Bewerbungsgespräch mit dem Gefühl verlässt, unangebracht ausgefragt worden zu sein, wird ein Angebot selten annehmen.

Die Absage

Manchen Kandidaten müssen Sie auch eine Absage schreiben, auch hier gelten die behandelten Grundsätze weiter, es ist nochmal mehr Vorsicht geboten. Wer eine Absage erhält wird Ihnen im Zweifel eher negativ gegenüber stehen. Manche Bewerbungen werden überhaupt nur verfasst, um eine ungeschickte Absage zu bekommen, die Diskriminierung nahe legt. Aus diesem Grund sollten Sie hier nach einem ganz simplen Prinzip vorgehen: Schreiben Sie KEINE Begründung für die Absage.

Dem ehrlichen Bewerber schadet das zwar, vor allem, wenn er vermeidbare Fehler gemacht hat und eine konstruktive Absage helfen würde. Doch Sie setzen sich durch eine Begründung leider einem derzeit nicht geringen rechtlichen Risiko aus. Darum vermeiden sie unter allen Umständen eine Begründung.

Formulierungsbeispiel finden Sie unter: Stellenanzeige nach dem AGG? Was ist zu beachten.

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