19. Juni 2012

Verschweigt ein Chefarzt bei seiner Einstellung Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren, darf er fristlos entlassen werden. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden (Urteil vom 05.12.2011, Az.: 7 SA 524/11, BeckRS 2012, 68418).

Im entschiedenen Fall hatte ein habilitierter Facharzt bei Einstellung in einem Krankenhaus bei Darmstadt als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe im Jahre 2009 eine Erklärung unterzeichnet, wonach unter anderem kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft und verpflichtete sich außerdem, eingeleitete Verfahren oder Verurteilungen zu melden.

Verurteilung zu einer Geldstrafe

Im August 2010 wurde er von einem Amtsgericht wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen zu einer Geldstrafe von 13.500 Euro verurteilt. Der strafrechtliche Fall ging auf das Jahr 2002 zurück und wurde wegen des paralell laufenden Schmerzensgeldprozesses zunächst ausgesetzt. Als der neue Arbeitgeber aus der Presse von der Verurteilung erfuhr, wurde der Chefarzt entlassen.

Im Ergebnis

Zu recht, wie nun das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschied. Ein bereits anhängiges Verfahren zu verschweigen, obwohl eine entsprechende Erklärung zwischen den Parteien existierte war für das Landesarbeitsgericht ausreichend, die Kündigung bestehen zu lassen.

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