20. Juni 2019

An heißen Sommertagen steigen auch die Temperaturen in den Praxisräumen stark an. Folgen für die Praxismitarbeiter sind häufig Konzentrationsschwäche, Müdigkeit und sinkende Leistungsfähigkeit, was sich zudem auf das Wohlergehen der Patienten auswirken kann. Zusätzlich trägt auch das Behandeln von Patienten in überhitzten Praxisräumen nicht zu deren Zufriedenheit und Wohlempfinden bei. Viele stellen sich nun die Frage, wozu Praxisinhaber bei hohen Temperaturen eigentlich verpflichtet sind. Gibt es Hitzefrei? Welche Massnahmen sind zu ergreifen?

§4 Arbeitsschutzgesetz


Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber allgemein dazu verpflichtet, die Arbeit „so zu gestalten, dass eine Gefährdung für (…) die Gesundheit möglichst vermieden (…) wird.“ Darüber hinaus fordert die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für Arbeitsplätze „gesundheitlich zuträgliche“ Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung. Eine maximal zulässige Temperatur wird allerdings nicht genannt.


Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 Raumtemperatur sind hier schon konkreter. Laut Punkt 4.2 Abs. 3 sollte die Raumtemperatur 26 Grad nicht überschreiten. Steigen die Raumtemperaturen über 26 Grad dürfen Praxismitarbeiter ihre Arbeit zwar nicht einstellen, Praxisinhaber sollten dann Maßnahmen zur Temperaturlinderung ergreifen.
Herrschen in den Praxisräumen Temperaturen von über 30 Grad, müssen die Praxisinhaber Gegenmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zur Linderung der Temperaturen ergreifen. Genaue Vorschriften gibt es auch hier nicht.

In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) findet man unter Punkt 4.4 Abs. 2 lediglich eine Liste mit beispielhaften Maßnahmen. Dazu zählen zum Beispiel der Einsatz von Jalousien, Ventilatoren, das Bereitstellen von (Trink-)Wasser, eine Lockerung der Kleiderordnung, Lüftung in den Morgenstunden, Wärme abstrahlende Geräte nur bei Bedarf nutzen und Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung. Schlussendlich liegt es im Ermessen des Praxisinhabers, welche Maßnahmen er gegen die Temperaturen in den Praxen ergreifen will. Zusätzliche Pausenzeiten sollten in jedem Fall gewährt gewähren. Wollen die Mitarbeiter (eigene) Ventilatoren in den Praxisräumen nutzen, müssen sie zunächst die Erlaubnis der Praxisinhaber einholen, da diese für die Stromkosten aufkommen.

Raumtemperaturen ab 35 Grad


Bei dauerhaften Raumtemperaturen ab 35 Grad ist der Arbeitsplatz und somit die Praxisräume, laut Regeln für Arbeitsstätten nach Punkt 4.4 Abs. 3 ohne das Bereitstellen von Luftduschen, Wasserschleiern und Hitzeschutzkleidung oder das Organisieren von Entwärmungsphasen, nicht mehr zum Arbeiten geeignet.


Kommen Praxisinhaber trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht gegen die Hitze an, können sie auch einen kühleren Raum als Arbeitsort zur Verfügung zu stellen, sowie Überstundenabbau und die Möglichkeit zur Verlegung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- und Abendstunden anbieten. Nur wenn die Temperatur und das gesundheitliche Risiko bei mehr als 35 Grad durch keine vom Praxisinhaber angeordnete Maßnahme reduziert werden kann und eine Gefahr für die Gesundheit besteht, dürfen die Mitarbeiter nach Absprache mit dem Praxisinhaber aufgrund der Hitze nach Hause gehen. Besonders Schutzbedürftige und gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte sind dabei zu berücksichtigen.

heißer Tip


Praxisinhaber müssen spätestens bei Temperaturen ab 30 Grad Maßnahmen ergreifen, um die Temperaturen in den Praxen zu mildern und somit die Gesundheit der Praxismitarbeiter und das Wohlergehen der Patienten nicht zu gefährden. Tatsächlich ist dies auch im ureigenen Interesse.

Bei noch höheren Temperaturen dürfen Praxismitarbeiter die Praxen nicht ohne Absprache verlassen. Sollte ein Praxismitarbeiter wiederholt ohne Absprache die Praxis verlassen, können Praxisinhaber drohen dem Mitarbeiter arbeitsrechtliche Massnahmen. Auf der anderen Seite drohen auch den Praxisinhabern, sollten diese bei über 30 Grad keine geeigneten Maßnahmen zur Temperaturlinderung ergreifen, Bußgelder.

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