20. Juni 2017

Bei befristeten Arbeitsverträgen mit Ärzten, die in der Weiterbildung sind, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Beschäftigung der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung dient. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 14.06.2017 (Az: 7 AZR 597/15) entschieden (Pressemitteilung des BAG Nr. 26/17).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Fachärztin für Innere Medizin. Sie hatte mit ihrem Arbeitgeber (Krankenhaus) einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung des Schwerpunktes „Gastroenterologie“ geschlossen. Innerhalb dieses Zeitraumes war es der Ärztin nicht möglich gewesen, die von der Weiterbildungsordnung erforderlichen Untersuchungszahlen zu erreichen. Sie war daher der Auffassung, dass die Befristung unwirksam ist. Mit Erfolg.

Befristung von Arbeitsverträgen

Voraussetzung für eine Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Normiert ist diese Voraussetzung in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Ein sachlicher Grund liegt u.a. dann vor, wenn die Beschäftigung des Arztes dadurch geprägt ist, dass sie der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb der Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Befristung, also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vorliegen.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies im Umkehrschluss, dass er bei Vertragsschluss in der Lage sein muss, Angaben zum Weiterbildungsziel machen zu können. Der Arbeitgeber muss angeben können, welcher Weiterbildungsbedarf nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wird. Er muss zumindest grob umrissen darstellen können, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollen.

Kann der Arbeitgeber diese konkreten Angaben nicht beibringen und auch nicht anhand konkreter Tatsachen darlegen, kann ein angestellter Arzt sich auf die Unwirksamkeit einer Befristungsregelung berufen. Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht im Befristungszeitpunkt.

Praxistipp:

Das, was vereinbart wird, muss auch gelebt werden. Das gilt auch für befristete Arbeitsverträge im Rahmen von Weiterbildungszeiten. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Weiterbildungsinhalte auch tatsächlich vermittelt werden können. Hier ist Transparenz gefragt. Aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann nur geraten werden, sich mit dem Inhalt der Weiterbildungsordnung für den jeweiligen Bereich bereits im Vorfeld in allen Punkten dezidiert auseinanderzusetzen. Die entsprechenden Weiterbildungsziele sind anhand der tatsächlichen Gegebenheiten auch zeitlich zu definieren. Dies gibt allen Beteiligten Planungssicherheit und die Gewissheit, dass die vereinbarten Ziele auch erreicht werden können.

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