19. November 2019

Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz gilt derzeit in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten in Höhe von € 9,19 brutto je Zeitstunde. Doch das ändert sich erneut nächstes Jahr. Der Mindeslohn steigt zum 01.01.2020 von aktuell € 9,19 auf € 9,35!

Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter ab Januar 2020 einen gesetzlichen Anspruch haben, mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes von € 9,35/ Stunde bezahlt zu werden. Arbeitsverträge bzw. Vergütungsvereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind rechtswidrig und damit unwirksam. Vor dem Jahreswechsel sollten daher alle Arbeitgeber ihre vorhandenen Arbeitsverträge im Hinblick auf die Lohnzahlung überprüfen.

Auf der Seite www.karrieresprung.de heißt es zu den Einkommen beispielweise in der Zahnarztpraxis, dass…

das Einstiegsgehalt der zahnmedizinischen Fachangestellten nach der Ausbildung um die 1.500 Euro brutto rangiert und sich in den nächsten Berufsjahren auf 1.600 Euro steigert. Große Gehaltssprünge sind danach nicht mehr zu erwarten. Das Durchschnittsgehalt rangiert zwischen 1.600 und 2.200 Euro brutto.

https://www.karrieresprung.de/jobprofil/Zahnmedizinische-Fachangestellte

€ 1.600,00 brutto bei 40 Stundenwoche rechtswidrig!

Wenn man nun vorsichtig mit diesen Angaben rechnet, wird ab dem Jahr 2020 eine Monatsvergütung von € 1.600,00 bei einer 40 Stundenwoche rechtswidrig. Dies lässt sich wie folgt berechnen:

40 Std/ Woche x 13 Kalenderwochen : 3 Kalendermonate = 173,33 Std/ Monat € 1.600,00 : 173,33 Std/Monat = € 9,23 Stundenlohn

Der berechnete Stundenlohn von € 9,23 liegt für dieses Jahr noch über dem gesetzlichen Mindestlohn, damit ist eine Bruttomonatsgehalt von € 1.600,00 bei einer 40 Stundenwoche noch zulässig. Ab Januar wird der Mindestlohn bei gleichbleibendem Monatslohn allerdings um 12 Cent unterschritten und stellt damit Verstoß gegen das Mindestlohngesetz dar.

Gleiches gilt bei einer Anstellung von 35 Stunden die Woche und einer vereinbarten Vergütung von € 1.400,00. Auch in diesem Fall liegt der berechnete Stundenlohn bei € 9,23. Heute noch zulässig und demnächst rechtswidrig.

Da in den Praxen, Apotheken und Gesundheitsbetrieben sehr unterschiedliche Teilzeitmodelle vereinbart werden, ist für jede dieser Vereinbarungen der Mindestlohn nachzurechnen und gegebenenfalls anzupassen, um die schmerzhaften Konsequenzen des Mindestlohngesetzes nicht zu befürchten.

Schmerzhafte Konsequenzen

Die Überwachung und Kontrolle zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Der Arbeitgeber muss allerdings dazu beitragen. Seit Einführung bestehen nämlich zusätzliche Melde- und Dokumentationspflichten für ihn. Arbeitgeber werden nicht drum herum kommen, zum Jahreswechsel ihre Vergütungsvereinbarungen eventuell anzupassen, wenn sie sich an der Grenze des Mindestlohns bewegen. Denn vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem hohen Bußgeld belangt werden, das bis zu € 500.000,00 betragen kann. Darüber hinaus können Nachzahlungsansprüche der Arbeitnehmer und Sozialkassen folgen.

Praxistipp

Arbeitgeber aufgepasst: Mindestlohn steigt auf € 9,35! Bereiten Sie sich auf den Jahreswechsel vor und prüfen Sie jetzt noch ihre Arbeitsverträge, damit Sie nicht in die Mindestlohnfalle tappen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Gestaltung ihrer Verträge!

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