Jeder kennt es von eigenen Apotheken-Besuchen: Beim Kauf von Medikamenten erhält man eine Packung Taschentücher, einen Traubenzucker oder Ähnliches gratis dazu. Vergleichbar gingen auch eine Apotheke in Berlin und eine in Darmstadt vor: in Berlin erhielt der Kunde einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Apotheken-Einkauf, die Darmstädter Apoteke verteilte Brötchen-Gutscheine über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ für eine in der Umgebung liegende Bäckerei. Dagegen ging die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vor. Die Klage in letzterem Fall lag im Juni dem BGH zur Entscheidung vor.
Keine Geschenke beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten
Der BGH entschied durch Urteil vom 06.06.2019 (Az.: I ZR 206/17), dass in der Abgabe geringwertiger Kleinigkeiten, die entgegen der arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente erfolge, ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG liege. Danach sind Zuwendungen oder Wertgaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes (AMG) gelten.
Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossene Arzneimittel, soweit sie verschreibungspflichtig sind oder zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabereis zu gewährleisten.
Mit der Aushändigung kleiner Geschenke erscheine der Erwerb des Arzneimittels wirtschaftlich günstiger und auch bei Zuwendungen von geringem Wert könne der Kunde dazu veranlasst werden, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in derselben Apotheke zu erwerben.
Dies könne ferner einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auslösen, was vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. So soll insbesondere vermieden werden, dass ein Preiskampf entsteht, welcher die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten gefährden könnte.
Das Urteil des BGH macht insbesondere auch deutlich, dass es nicht auf den Wert des Präsents ankommt. Die Preisbindung gilt uneingeschränkt und auch marginale Abweichungen werden nicht zugelassen.
Preisbindung nicht unterlaufen!
Drücken Sie als Apotheker Ihrem Kunden beim nächsten Einkauf verschreibungspflichtiger Medikamente keine Präsente oder Gutscheine in die Hand – denn damit unterlaufen Sie die Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel. In diesen Fall kann eine Unterlassungsklage drohen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für Online-Apotheken gilt und zwar auch dann, wenn es sich um europäische Online-Apotheken handelt, welche nach Deutschland Medikamente liefern. Auch diese haben somit die Rechtsprechung des BGH zu beachten.
Beim Einkauf anderer, nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist die Beigabe kleiner Präsente in den allgemeinen Grenzen des § 7 HWG erlaubt. Für konkrete Rückfragen oder bei Beratungsbedarf in diesem Bereich stehen wir gerne zur Verfügung.