14. März 2008

Drogeriemärkte dürfen für Versandapotheken Bestellungen annehmen und die bestellten Arzneimittel aushändigen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.

Zuvor war der Drogeriekette dm durch die Stadt Düsseldorf untersagt worden, für eine Versandapotheke apothekenpflichtige Medikamente in Umlauf zu bringen. Hiergegen hatte die Drogeriekette geklagt.

Die Drogeriekette hatte begonnen, ein Bestell- und Abholservices fuer Medikamente in Zusammenarbeit mit der Europa Apotheek Venlo zu organisieren.

Das Gericht hatte gegen diese Art des Vertriebs nichts einzuwenden und wies darauf hin, dass die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation eine verbreitete Form des Versandhandels ist. Nach heutigem Sprachgebrauch falle daher auch die bei dm praktizierte Vertriebsform unter den Begriff des Versandhandels.

Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass die Arzneimittelsicherheit durch diese Vertriebsform nicht mehr gefährdet sei als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher. Insofern könne die Arzneimittel auch nicht zur Rechtfertigung eines Verbotes herangezogen werde.

Dies bedeutet aber auch, dass sich die Leistungen einer Drogerie zunächst auf logistische Leistungen beschränken muss. Für den Kunden darf nicht der Eindruck entstehen, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben. Eine Werbung, die diesen Eindruck vermittelt wäre infolgedessen irreführend und damit wettbewerbswidrig. (BVerwG 3 C 27.07 – Urteil vom 13. März 2008)

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