Seit dem 1. April 2011 gilt der neue Rahmenvertrag des DAV und der GKV. Er sorgt vor allem bei den Packungsgrößen für Erleichterung bei den Apotheken, die durch die Regelungen des AMNOG Anfang diesen Jahres und den fehlerhaften Meldungen der Pharmazeutischen Hersteller sehr verunsichert waren im Hinblick auf die Arzneimittelsubstitution.
Hintergrund
Das AMNOG führte durch eine Änderung der Packungsgrößenverordnung neue Packungsgrößen. Die Normgrößen N1 bis N3 wurden beibehalten. Jedoch gibt es eine inhaltliche Abänderung. Auch der Bezug auf eine feste Angabe der Stückzahl wird abgeschafft, sowie die Anlagen der Packungsgrößenverordnung ersatzlos gestrichen. Da die Änderungen erst in 2013 in Kraft treten sollen, wurde als Übergangslösung vereinbart, dass die Anlagen vorerst beibehalten werden. Für die Packungen mit Stückzahlangaben, die außerhalb der Spannbreite lagen und mithin nicht austauschbar nach der neuen Regelung des AMNOG sind, sollten von den Pharmazeutischen Herstellen bei der IFA (Informationsstelle für Arzneimittel) gemeldet werden, so dass sie in der Apothekensoftware auch dementsprechend gekennzeichnet werden können und der Apotheker nicht die falschen Packungen im Rahmen der Substitution herausgibt.
Viele Hersteller verzichteten jedoch auf die vorbenannte Meldung, was in den Apotheken zu Chaos und Verunsicherung führte.
Heute
Der neue Rahmenvertrag regelt nun, dass in bestimmten Fällen wieder „alte“ Packungsgrößen abgegeben werden können, sofern das Rezept nur das Kennzeichen N1, N2 oder N3 ohne konkrete Stückzahl führt.
Bei Rezepten, die nur eine N-Kennzeichnung tragen gilt folgendes:
Wenn es Rabattarzneimittel gibt und diese innerhalb des verordneten neuen N-Bereiches liegen, muss eines dieser Rabattarzneimittel abgegeben werden.
Gibt es daneben auch Rabattarzneimittel mit einer „alten“ N-Kennzeichnung, kann die Apotheke zwischen allen Rabattarzneimitteln wählen.
Sind nur Rabattarzneimittel vorhanden, die eine „alte“ N-Kennzeichnung tragen, darf die Apotheke eines dieser Rabattarzneimittel abgeben, muss es aber nicht tun.
Sind gar keine Rabattarzneimittel vorhanden, kann die Apotheke zwischen einem Präparat aus dem neuen N-Bereich oder mit „alter“ N-Kennzeichnung wählen.
Dadurch soll eine Abgabe der Arzneimittel mit „alten“ Packungsgrößen ermöglicht werden ohne dabei in Konflikt mit der Pflicht zur Abgabe von Rabattarzneimitteln zu geraten. Die Anlagen mit den neuen N-Kennzeichen treten am 1. Mai in Kraft.
Fazit
Durch das AMNOG ist im Bereich der Packungsgrößen ein wahrliches Chaos entstanden. Es wurde die Packungsgrößenverordnung geändert, die Anlagen wurden für eine Übergangszeit neu gefasst, der Rahmenvertrag wurde abgeändert und so wirklich weiß kaum noch jemand mit diesem Dickicht an Regularien umzugehen.
Der Rahmenvertrag scheint in der Tat Abhilfe zu schaffen. Dem Apotheker werden neue Möglichkeiten bei der Abgabe eröffnet. Insbesondere könnte dem Sachverhalt, dass die Hersteller keine Meldung an die IFA machen, Rechnung getragen werden. Denn mangels Sanktionen in diesem Bereich erscheint es mehr als nur diffizil, diese zur Umsetzung der Vorgaben zu bewegen.