26. Februar 2024

Die Wettbewerbszentrale hat eine Krankenversicherung abgemahnt, die eine Kooperation mit einer Online-Apotheke in den Niederlanden in hervorgehobener Weise beworben und mit einem Vorteilsversprechen in Form eines Wertgutscheins verbunden hatte. Die Krankenversicherung hat daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung angepasst.

Beanstandete Werbung: Arzneimittelservice mit Kooperationspartner und Begrüßungspaket

Ausweislich der Angaben der Wettbewerbszentrale hatte die Krankenversicherung im Internet sowie auf Werbeflyern für einen sog. „Arzneimittelservice“ geworben, in dem es darum ging, dass privatversicherte Patienten bei der Einlösung eines Rezepts nicht in Vorleistung treten müssen. Die Kosten der Medikamente würden vielmehr von der Krankenkasse direkt mit der Apotheke abgerechnet werden. Dieser Service war zwar auch über lokale Apotheken vor Ort beworben worden, sofern die Apotheken über einen DAV-Landesverband der Kooperation beigetreten waren. Die Zusammenarbeit mit der niederländischen Online-Apotheke als „Kooperationspartner“ sei hier allerdings besonders hervorgehoben worden und zudem mit einem Begrüßungspaket inklusive eines Willkommensgutscheins für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wert von € 10,00 verbunden gewesen.

Bevorzugungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 ApoG der Online-Apotheke

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG)*. Danach ist es Apotheken u.a. nicht gestattet, mit Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Absprachen zu treffen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen von Arzneimittel zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für die Verschreibung in elektronischer Form und auch für Apotheken in einem anderen Mitgliedstaat der EU, sofern diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimittel versorgen.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich bei der Krankenversicherung um einen Dritten im Sinne von § 11 Abs. 1 ApoG. In der beworbenen Kooperation mit der Online-Apotheke und dem Vorteilsversprechen durch den Gutschein im Wert von € 10,00 sah sie daher eine unzulässige Bevorzugung der Online-Apotheke gegenüber anderen Apotheken.

Praxistipp

Bevorzugte Zuweisungen von Patienten oder Arzneimitteln durch Vorteilsversprechen sind unzulässig. Es erstaunt daher schon ein wenig, dass die hier beanstandete Bewerbung durch die Krankenkasse überhaupt den Weg an die Öffentlichkeit gefunden hatte und damit offenbar auch vorab eine Complianceprüfung überstanden hat. Wenn dem so war, offenbart es die Komplexität der Materie. Gerade bei Werbemaßnahme im Gesundheitswesen ist eine umfassende Prüfung und Kenntnis der Rechtslage von erheblicher Bedeutung. Denn nicht nur Ärzte, Zahnärzte und auch Apotheker müssen bei beabsichtigten Kooperationen die Grenzen des eigenen zulässigen Handelns kennen und umfassend überprüfen lassen. Auch Dritte, die entsprechende Kooperationen mit diesen Berufsträgern eingehen wollen, müssen die einschlägigen Regelungen aus dem Wettbewerbs- und Berufsrecht umfassend berücksichtigen.

Gerade auch mit Blick auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer unlauteren Vorteilsgewährung im Gesundheitswesen durch das Antikorruptionsgesetz (§§ 299a, b Strafgesetzbuch), sollte man beabsichtigte Kooperationsvorhaben und Möglichkeiten ihrer Bewerbung besonders sorgsam von rechtlicher Seite überprüfen und begleiten lassen, um nicht nur teure Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu vermeiden, sondern vor allem auch strafrechtliche Konsequenzen. Hier gilt einmal mehr das bereits weitverbreitete Zitat: „If you think compliance is expensive, try non-compliance.“

 

*§ 11 Abs. 1 ApoG:

(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

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